Vorgezogene Fristen gelten für alle privaten Grundstücke in Wasserschutzzonen, auf denen die Abwasserkanäle vor dem 01.01.1965 errichtet wurden, und für alle industriellen und gewerblichen Abwasserkanäle, die vor dem 01.01.1990 errichtet wurden. Allein in Deutschland sind ca. 1,5 Mio. Kilometer private Abschluss- und Grundkanäle verlegt, davon sind statistisch ca. 40 % (600.000 km) undicht. Die städtischen Kanäle weisen eine Länge von ca. 450.000 km auf, davon sind ca. 15 % (67.500 km) schadhaft.
Mit der „Richtlinie des Europäischen Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser" der sog. Abwasserrichtlinie (91/271/EWG) (1), wurden Grundstückeigentümer gesetzlich dazu verpflichtet, Grundleitungen und Anschlusskanäle innerhalb eines privaten Grundstückes zu überprüfen, in Stand setzen und sanieren zu lassen.
Bundesweit entscheidend ist für private Grundstückeigentümer § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes (WGH) in Verbindung mit DIN 1986-30. Demnach ist eine Dichtheits-Erstprüfung sämtlicher Grundstücksentwässerungsanlagen und Schächte bis zum 31. Dezember 2015 durchzuführen. Das bedeutet für den Grundstückseigentümer, wer bis 2015, nach einer Information durch seine Stadt- oder Gemeindeverwaltung, keine Überprüfung durchgeführt hat macht sich strafbar da er spätestens ab diesem Zeitpunkt im Zuge der Eigenkontrolle über den Zustand seines Kanals informiert sein müsste.
Bin ich als Mieter auch betroffen? Zwar ist der Eigentümer der Immobilie für die Dichtheit der Kanäle verantwortlich, als Mieter müssen Sie jedoch der vom Eigentümer beauftragten Firma gegebenenfalls Zutritt zur Abwasseranlage gewähren. Es kann auch sein, dass Sie für einen kurzen Zeitraum der Prüfung Ihre sanitären Anlagen und anderen Abwasser produzierenden Geräte wie Waschmaschine oder Spülmaschine nicht benutzen können.
Der Verband Deutscher Rohr- und Kanal-Technik-Unternehmen e.V. und die Medien warnen vor unseriösen Anbietern, die dem Hausbesitzer überteuerte Kanalsanierungen verkaufen und dann die Leistungen teilweise schlecht oder auch gar nicht auszuführen. Gemäß eines Runderlasses des Umweltministeriums NRW müssen die Personen, die solche Dichtheitsprüfungen an privaten Grundstücksentwässerungsanlagen durchführen, die notwendige Sachkunde nachweisen. Deshalb informieren Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder bei der Handwerkskammer.