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Nach der Heizkostenverordnung müssen Vermieter in der Regel eine Zwischenablesung vornehmen. Dabei hat die Verteilung des verbrauchsabhängigen Anteils der Heiz- und Warmwasserkosten auf der Grundlage der Ablesung zu erfolgen. Der verbrauchsunabhängige Anteil ist nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig zu verteilen. So darf man auch im Hinblick auf die gesamte Abrechnung verfahren, wenn eine Zwischenablesung nicht möglich ist.
Übrigens hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten darstellen. Diese müssen, soweit im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, die Vermieter tragen (BGH, Urteil vom 14. 11. 2007, Az. VIII ZR 19/07).
Wenn ein Vermieter in diesem Jahr einen Mieterwechsel erlebt hat, muss dieser außerdem unbedingt alle erforderlichen Daten für die Betriebskostenabrechnung 2007 rechtzeitig zusammenstellen. Diese Betriebskostenabrechnung muss bis spätestens zum 31.12.2008 als formell ordnungsgemäße Abrechnung Ihrem ehemaligen Mieter vorlegen. Aus diesem Grund ist es natürlich auch wichtig, dass der rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung bewiesen werden kann. Geht es um ehemalige Mieter sollte man als Vermieter die Kosten für eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein nicht scheuen. Regelmäßig kann man nämlich in Prozessen mit ehemaligen Mietern nach Beendigung des Mietverhältnisses erleben, dass diese behaupten die letzte Betriebskostenabrechnung nicht erhalten zu haben. Mit diesem Einwand hätten ehemaligen Mieter sogar dann Erfolg, wenn der Vermieter die Abrechnung an die richtige Adresse versendet hat.
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L. Alms