Betriebliche Altersversorgung: Ein Urteil stellt klar: Fallen bei Betriebsrenten die Rückkaufswerte zu niedrig aus, haftet der Arbeitgeber. Den Firmen drohen Nachforderungen in Milliardenhöhe.
Bei der betrieblichen Altersversorgung wird nichts so bleiben wie bisher. Dafür sorgt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München. Im verhandelten Fall ging es um die Mitarbeiterin eines Unternehmens der Autobranche.
Als diese nach drei Jahren ihren Job kündigte, erlebte sie die gleiche Ernüchterung wie viele Beschäftigte. Trotz der 6230 Euro, die ihr in dieser Zeit eine Versorgungskasse eingezahlt hatte, wies ihr Versicherungskonto nur ein Guthaben von 639 Euro aus. Schuld daran waren die üppige Vermittlungsprovision und weitere Verwaltungskosten, die der Lebensversicherer kassierte. Der Chef bekundete zwar sein Mitgefühl, verantwortlich für die dürftige Ausbeute fühlte er sich freilich nicht.
So einfach darf es sich ein Arbeitgeber nicht mehr machen. Laut der Richter seien Firmen, die für ihre Mitarbeiter via Gehaltsumwandlung Geld in eine Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionsfonds oder –kasse einzahlen, wie uneigennützige Treuhänder einzustufen. Die Versorgungszusage muss stets dem gezahlten Beitrag entsprechen – lediglich Kosten für Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz sind abzuziehen (4 SA 1152/06).
Die Folgen sind dramatisch, denn Unternehmen und Versorgungswerke bieten für die Entgeltumwandlung oft Tarife, bei denen in den ersten Jahren ein Großteil der Beiträge in die Deckung von Verwaltungs- und Vertriebskosten fließ, die Rückkaufswerte also zunächst minimal sind. Im Fachjargon wird dies als Zillmerung bezeichnet. „Personalchef sind gut beraten, solche Verträge ab sofort nicht mehr anzubieten und für bestehende in ihren Bilanzen Rückstellungen zu bilden", warnt der Münchner Anwalt Johannes Fiala. Beschäftigte können Schadenersatzansprüche gegen Ex-Arbeitgeber mindestens drei Jahre lang geltend machen, je nach Fallkonstellation sogar bis zu 30 Jahre. Angesichts von allein drei Millionen Direktversicherungen und der Tatsache, dass Beschäftigte im Schnitt alle fünf Jahre ihren Job wechseln, können Forderungen in Milliardenhöhe auf die Wirtschaft zukommen.
Dabei hätten Unternehmen und Versicherer gewarnt sein müssen. Bereits 2005 entschied das Arbeitsgericht Stuttgart, dass Arbeitgeber für niedrige Rücklaufswerte haften (19 CA 3152/04). Im damaligen Fall hatte sich der Mitarbeiter aber nicht hinreichend beraten gefühlt. Umkehrschluss: Berät der Chef umfassend, ist gegen die Zillmerung nichts einzuwenden. Ein Irrtum, wie sich jetzt zeigt: Solche Verträge sind selbst dann nichtig, wenn der Mitarbeiter über die Kosten und deren Einfluss auf den Rücklaufswert informiert wurde. „Selbst eine Verteilung der Kosten auf bis zu 10 Jahre bewerten die Richter als Verstoß durch die der Vertrag unwirksam wird". So Anwalt Thomas Keppel aus der Kanzlei Dr. Fiala, der die Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht vertrat. Auch bei der Einbringung von Gehaltserhöhungen in die betriebliche Altersvorsorge – etwa bei Cafeteria-Modellen für Führungskräfte – sind Unternehmen je nach Vereinbarung in der Haftung.
Der jetzt verurteilte Arbeitgeber hat wenigstens einen Trost. Er kann, so Fiala, vom Versicherungsvermittler den Schadenersatzbetrag zurückfordern – zumindest drei Jahre lang.