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Bescheid wissen statt Lehrgeld zahlen

Autor: bkommunikation | Erstellt am: 16.06.2011 | Gelesen: 426
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Arbeitgeber müssen bei der Vergütung von Azubis viele steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten beachten

Auszubildende haben in Betrieben in vielerlei Hinsicht eine Sonderstellung. Das gilt nicht zuletzt für die Vergütung. „Hier sollten Arbeitgeber einige Besonderheiten in Bezug auf die Steuer und Sozialversicherung im Blick haben", rät Dirk Haase, Geschäftsführer des Unternehmens Paychex, das auf Lohn- und Gehaltsabrechnungen spezialisiert ist. So gibt es z.B. für Auszubildende eine vereinfachte Regelung bei dem Ersatz für die Lohnsteuerkarte 2011.

Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Ersatzbescheinigung verzichten und die Lohnsteuer nach Steuerklasse I abrechnen. Dafür muss der Auszubildende ledig sein und im Jahr 2011 sein erstes Arbeitsverhältnis beginnen, was dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen ist. Wird Auszubildenden für den täglichen Weg zur Arbeit ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe der Entfernungspauschale gewährt, kann dieser pauschal mit 15% besteuert werden. Für solche pauschalversteuerten Fahrtkostenzuschüsse fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Fahrten zur Berufsschule gelten als beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Eine Fahrtkostenerstattung ist hier deshalb immer steuerfrei, egal ob die Fahrten vom Betrieb oder von der Wohnung aus beginnen.

Bei freier Unterkunft von Mitarbeitern gilt allgemein ein amtlicher Sachbezugswert von monatlich 206 €. Für Auszubildende gilt dagegen ein ermäßigter Sachbezugswert, selbst wenn das 18. Lebensjahr bereits vollendet ist. Auch wenn eine angemietete Wohnung oder Unterkunft von mehreren Auszubildenden genutzt wird, ist ein Sachbezugswert anzusetzen. In diesem Fall können zusätzliche Abschläge berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind Auszubildende voll sozialversicherungspflichtig, unabhängig von der Höhe ihrer Vergütung. Dabei trägt der Arbeitgeber den Beitrag zur Sozialversicherung allein, solange der Lohn 325 € im Monat nicht übersteigt. Liegt die Vergütung durch Sonderzahlungen über dieser Grenze, teilen sich Arbeitgeber und Auszubildende jeweils die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge, die sich aus dem übersteigenden Betrag ergeben.

Weitere ausführliche Infos zu steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten bei Auszubildenden finden Interessierte auf der Paychex-Unternehmenswebsite unter www.paychex.de/news/news_11_03_s1.php.

Über Paychex
Paychex ist ein bundesweit führender Dienstleister für laufende Lohn- und Gehaltsabrechnungen mit Hauptsitz in Hamburg. Das Unternehmen übernimmt für kleine und mittelständische Betriebe die komplette Abwicklung der Entgeltabrechnung einschließlich Baulohn zu günstigen Preisen.

 
 
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