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Versicherungen dürfen in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht festlegen, dass Versicherte im Ernstfall sämtliche sie behandelnde Ärzte oder Pfleger von der Schweigepflicht entbinden müssen. Eine solche umfassende Schweigepflichtentbindung verletzt die Versicherten in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Berufsunfähigkeitsversicherungen dürfen nicht alles verlangen
Damit hat das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 2027/02) sich gegen die Praxis der Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt, die den Versicherten oft im Falle eienr Invalidität viele Mitwirkungspflichten aufgebürdet haben. Die obersten Bundesrichter stellten klar, dass die Versicherungen ihren Kunden Alternativen zu einer so umfassenden Schweigepflichtentbindung einräumen müssten. In dem Fall hatte eine Frau wegen Dienstunfähigkeit Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend gemacht. Sie lehnte es jedoch ab, alle behandelnden Ärzte pauschal von der Schweigepflicht zu entbinden und bot an, bei jedem einzelnen Arzt eine entsprechende Erklärung abzugeben. Die Versicherung wollte das nicht hinnehmen und verweigerte die Zahlung der Rente.
Vor den Instanzgerichten hatte die Frau keine Chance, vor dem Bundesverfassungsgericht jedoch konnte sie mit ihrer Verfassungsbeschwerde endlich einen Erfolg verbuchen. Denn die geforderte pauschale Entbindung von der Schweigepflicht verletze die Frau in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie könne, so die Richter, die Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen nicht mehr selbst kontrollieren, da nicht mehr überschaubar sei, wer Auskunft über ihren Krankheitsverlauf erteile. Demgegenüber ist das Recht der Versicherung auf umfassende Prüfung des Sachverhaltes geringer zu bewerten, zumal es Möglichkeiten für die Versicherung gibt, dennoch die gewünschten Auskünfte zu bekommen: Die von der Frau vorgeschlagene Auskunftserteilung in Einzelfällen sei eine solche Möglichkeit.