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Beitragserstattung für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte?

Autor: Diamantfinanz | Erstellt am: 27.04.2011 | Gelesen: 785
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Hunderttausende Selbständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, zahlen seit Januar 2009 zu hohe Beiträge, Betroffenen können mit einer rückwirkenden Beitragserstattung rechnen

Sven Stopka- Geschäftsinhaber der Diamantfinanz e.K.
Sven Stopka- Geschäftsinhaber der Diamantfinanz e.K.

Hunderttausende Selbständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, zahlen seit Januar 2009 zu hohe Beiträge – zumindest nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts und des Sozialgerichts München. Sollte sich deren Rechtsauffassung durchsetzen, können viele der Betroffenen mit einer rückwirkenden Beitragserstattung rechnen. Sie kann mehrere hundert Euro pro Monat seit Anfang 2009 betragen!

Wenn die obersten Sozialgerichte sich der Entscheidung des Münchner Sozialgerichts anschließen, dann könnten zig Selbständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, auf einen wahren Geldsegen hoffen. Denn nach Auffassung des Gerichts hätten sie lediglich den Mindestbeitrag von rund 285 Euro pro Monat zahlen müssen. Viele Selbständige haben jedoch bedeutend mehr gezahlt. Und diese Mehrleistung könnten sie zurückfordern – wenn eben das Bundessozialgericht sich dem Münchner Sozialgericht anschließt.

Hintergrund dafür ist die Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009. Bis dahin hatten die einzelnen Krankenkassen jeweils für sich in ihren Satzungen geregelt, welche Einnahmen bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind. Nun hingegen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen eine kasseneinheitliche Regelung treffen. Mit den sogenannten „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" ist der Verband dieser Forderung nachgekommen und danach sind praktisch alle Einnahmen des Versicherten beitragspflichtig – Kapitaleinkünfte ebenso wie Mieteinkünfte und Auszahlungen aus privaten (!) Lebens- und Rentenversicherungen. Der Gesetzgeber selbst hat darüber hinaus die Mindesthöhe der beitragspflichtigen Einnahmen geregelt. Für hauptberuflich Selbständige beträgt sie aktuell grundsätzlich 1.916,25 Euro pro Monat, woraus ein Mindestbeitrag von rund 285 Euro folgt - zuzüglich mindestens 37 Euro Pflegeversicherungsbeitrag.

Nur Mindestbeitrag zu zahlen?

Beide Regelungen enthielten zuvor auch die Satzungen der Krankenkassen. Warum also sollten die freiwillig Versicherten nun zuviel gezahlt haben? Der Clou ist, dass die Wirksamkeit der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" mehr und mehr in Zweifel gezogen wird. Das Sozialgericht München bezeichnet sie schlicht als unwirksam, weshalb die Krankenkassen von freiwilligen Mitgliedern derzeit nur den gesetzlich geregelten Mindestbeitrag fordern dürften (Urteil vom 2. März 2010, Az. S 19 KR 873/09). Begründet wird dies damit, dass die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" lediglich vom demokratisch kaum legitimierten Vorstand des GKV-Spitzenverbands beschlossen worden sind. Erforderlich sei jedoch ein Beschluss durch den Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan gewesen, der zudem auch noch einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedurft hätte.

Das Hessische Landessozialgericht argumentiert ähnlich (Beschluss vom 21. Februar 2011, Az. L 1 KR 327/10 B ER). Und das Ergebnis dieser Argumentation lautet: Nahezu alle Selbständigen, die höhere Beiträge als den Mindestbeitrag entrichten, zahlen derzeit zu hohe Beiträge!

Aber: Eine ganze Reihe anderer Sozialgerichte betrachtet die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" durchaus als wirksam. Daher wird eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage durch das Bundessozial- oder Bundesverfassungsgericht erforderlich sein, und die kann erfahrungsgemäß mehrere Jahre auf sich warten lassen. Es ist jedoch keinesfalls auszuschließen, dass die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" tatsächlich gekippt werden. Alle freiwillig Versicherten, die einen höheren Beitrag als den Mindestbeitrag entrichten, sollten daher gegen kommende Beitragsbescheide Widerspruch erheben. Zudem kann bei den Krankenkassen ein Antrag auf rückwirkende Neuberechnung der Krankenkassenbeiträge seit Januar 2009 gestellt werden. In beiden Fällen sollte man sich auf das (im Detail noch beitragszahlerfreundlichere) Urteil des Sozialgerichts München berufen. Einem Ruhen des eigenen Verfahrens sollte angesichts der noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtslage zugestimmt werden, um nicht selbst vor das Sozialgericht ziehen zu müssen.

Sven Stopka
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