Wird das laufende Gehalt eines Geschäftsführers aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens reduziert, so sollten unbedingt auch die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung vertraglich geregelt werden. Darauf weist das BAV-Beratungsunternehmen febs Consulting mit Blick auf ein aktuelles Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 11.02.2010 hin. Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem einem GGF wegen der wirtschaftlich schlechten Situation des Unternehmens einige Jahre kein Gehalt gezahlt wurde. Zur gehaltsabhängigen Pensionszusage wurde nichts geregelt. Das Finanzamt unterstellte, dass aufgrund dieser „Gehaltsanpassung auf Null" auch die Pensionszusage entfallen würde und forderte eine gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellungen.
Das Gericht hingegen erlaubte der GmbH, die Zusage in Höhe des erdienten Teils aufrecht zu halten. Die Gehaltsabhängigkeit der Zusage sei offensichtlich nur auf reguläre Gehaltsanpassungen zu beziehen. Deshalb bestehe eine Regelungslücke, die durch Vertragsauslegung zu schließen sei. Dabei ging das Gericht davon aus, dass eine Kürzung des Gehaltes und zusätzlich eine Kürzung der Zusage zu einer unzumutbaren Doppelbelastung des GGF führen würde.
Aufgrund des Sanierungscharakters des vorübergehenden Gehaltsverzichtes sei auch keine Überversorgungsprüfung vorzunehmen. Abgesehen davon sei die 75 %-Grenze ohnehin nur ein Indiz, das stets im Gesamtzusammenhang zu würdigen sei.
Das Finanzamt hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Trotzdem ist die Entscheidung für die Praxis von Bedeutung. Die febs-Experten raten deshalb, bei jeder Gehaltskürzung sorgfältig darauf zu achten, auch die etwaigen Folgen für die betriebliche Altersversorgung vertraglich zu vereinbaren.
Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber in allen Fragen rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren und sanieren bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und unterstützen Arbeitgeber bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs.
Kontakt:
andreas.buttler@febs-consulting.de
www.febs-consulting.de