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Beherrscht der Gesetzgeber das Gesetzgeben?

Autor: akellner | Erstellt am: 05.03.2010 | Gelesen: 361
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung.

Nur drei Wochen Nach dem Urteil zu den Hartz IV-Regelsätzen kippen die Karlsruher Verfassungsrichter ein weiteres gesetzgeberisches Großprojekt: Die Regelungen zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung. Seit 2008 wurden nach diesen Vorschriften alle Telefon- Mobilfunk- und E-Mail- Verbindungsdaten jedes Bürgers der Republik, seit 2009 zusätzlich die Internetverbindungsdaten, jeweils für ein halbes Jahr gespeichert, um sie den Strafverfolgungsbehörden gegebenenfalls für Ermittlungen zur Verfügung zu stellen.

Nach dem Urteil ist klar, dass das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechungspraxis zu den "Sicherheitsgesetzen" der letzten Jahre fortsetzt: Auch der sogenannte "große Lauschangriff", das Luftsicherheitsgesetz, die Regelung zur Onlinedurchsuchung wurden von den Karlsruher Richtern verworfen oder zurechtgestutzt.

Ein weiterer großer Tag für die Bürgerrechte, die in ihrer oft vergessenen Grundbedeutung ja nichts anderes sind als Freiheits- und Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat? Zumindest kann man für den Moment aufatmen, denn wenigstens das Bundesverfassungsgericht bietet dem Sicherheitswahn der Innenminister der letzten Jahre - rot wie schwarz - zuverlässig Paroli.

Allerdings werden in der Begründung zum Urteil gegen die Vorratsdatenspeicherung zwei Ebenen fein säuberlich unterschieden: Die Speicherung von Kommunikationsdaten für die Zwecke der Strafverfolgung wird nicht grundsätzlich als verfassungswidrig abgelehnt. Vielmehr wird die Art und Weise des gesetzgeberischen Handelns - genau wie bei den anderen Urteilen zu Sicherheitsgesetzen - aufs schärfste gerügt:

Die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsgesetz und in der Strafprozessordnung seien weder geeignet, die Sicherheit der gesammelten Daten zu gewährleisten, noch sei der Verwendungszweck klar genug umrissen. Für den Bürger sei außerdem keinerlei Transparenz gegeben, welche Behörde welche Informationen über ihn besitze und überdies sei der Rechtsschutz gegen diese Regelungen unzureichend.

In der Urteilszusammenfassung klingt das dann so: Bei der Gesetzgebung sind weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch der der ausreichenden Bestimmtheit berücksichtigt worden. Gleiches gilt für die Informationspflichten des Staates gegenüber dem Bürger und für das Verfassungsgebot der Ermöglichung eines effektiven Rechtsschutzes.

Dieses überdeutliche Verdikt betrifft die grundsätzliche Kompetenz des Gesetzgebers. Der, so der Tenor aller erwähnten Richtersprüche - und vieler weiterer dazu -, versteht sein Handwerk nicht und schert sich außerdem bei der Gesetzesformulierung wenig bis gar nicht um elementare Verfassungsgrundsätze. Das ist niederschmetternd, aber es geht noch weiter:

Für wie gravierend die Verfassungsrichter diesmal die Versäzumnisse des Gesetzgebers hielten, zeigt, dass die Richter nicht - wie sonst durchaus üblich - eine Übergangsfrist für die Gültigkeit des Gesetzes bis zur Neuregelung gewährt haben. Statt dessen lautet die Anordnung schlicht: Alle Daten müssen sofort gelöscht werden, neue dürfen bis auf weiteres nicht gespeichert werden.

In Schulnoten ausgedrückt: Nicht nur mangelhaft, sondern ungenügend. "Wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können", so definiert die Kultusministerkonferenz die "6".

Andreas Kellner
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