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Beauftragung einer Privatdetektei

Autor: DetekteiSilber | Erstellt am: 20.05.2010 | Gelesen: 982
Kategorie: Dienstleistungen & Consulting | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Einsatzmöglichkeiten eines Privatdetektiven

Wenn Sie als Privatperson eine Privatdetektei mit Ermittlungen oder Observationen beauftragen, hat der eingesetzte Privatdetektiv keinerlei hoheitlichen Befugnisse oder Sonderrechte. Der Detektiv kann lediglich auf die sogenannten Jedermann-Rechte zurückgreifen, wozu im Einzelfall auch die Jedermann-Festnahme nach §127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) gehört. Das heißt er kann eine Person, die einer Straftat verdächtigt ist und auf frischer Tat ertappt wird, bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, wobei er bei der Anwendung von Gewalt die Verhältnismäßigkeit der Mittel berücksichtigen muss.

Die Observationen oder Ermittlungen werden von den Privatdetektiven mit der erforderlichen Sorgfalt und Diskretion durchgeführt. Ein professioneller Privatdetektiv observiert Personen ohne dabei entdeckt zu werden und arbeitet dabei mit neuster Technik. Die Privatdetektei erstellt nach Auftragsende einen detaillierten Bericht samt Video- oder Fotomaterial, die dann auch vor Gericht Verwendung finden können. Eine Privatdetektei kann innerhalb weniger Stunden über ihr nationales bzw. internationales Netzwerk für Sie tätig werden.

In der Regel schließen Sie als Auftraggeber mit der Privatdetektei einen Dienstvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab, das heißt Ihnen wird kein Erfolg geschuldet. Die Abrechnung erfolgt demnach in der Regel unabhängig davon, ob das Auftragsziel erreicht wurde oder nicht als Fixum oder auf der Basis von Stundensätzen und Aufwandsentschädigungen für die zurückgelegten Wege sowie sonstigen Auslagen. Gerade, wenn Sie als Auftraggeber Polizei bzw. Staatsanwaltschaft nicht oder noch nicht einschalten möchten, kann die Privatdetektei weiterhelfen. Sie hilft Ihnen gegebenenfalls vorab Erkenntnisse zu sammeln bevor die staatlichen Ermittler aktiv werden.

Eine Privatdetektei muss als Gewerbe angemeldet sein. Sie ist nach § 38 (1)2 Gewerbeordnung dem überwachungsbedürftigen Gewerbe zuzuordnen. Die Ausbildung zum Detektiv ist nicht geregelt, es gibt auch keinen Schutz für die Berufsbezeichnung „Detektiv". Es gibt aber die „Berufsordnung für Detektive" sowie anerkannte Leitlinien zur Qualitätssicherung, zu der sich die führenden deutschen Berufsverbände verpflichtet haben. In diesen werden u. a. die persönlichen und fachlichen Anforderungen, die Pflichten gegenüber dem Auftraggeber sowie das vor Gericht und bei Behörden geforderte Verhalten detailliert beschrieben.

Einsatzmöglichkeiten einer Privatdetektei:
  • Überprüfung von Fehlverhalten in der Partnerschaft ( Ehebruch )
  • Stalkerüberwachung
  • Personensuche
  • Unterhalts- und Sorgerechtsangelegenheiten
  • Anschriftenermittlung
  • Aufklärung von Diebstahl oder Sachbeschädigungen
  • Observation von Kindern
Sollten Sie noch weitere Fragen zum Thema "Beauftragung einer Detektei" haben, können Sie sich gerne an den Autor wenden.

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