Der arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgungstarifvertrag für Apothekenmitarbeiter / innen (bAV-Tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter) ist ab dem 01.01.2012 beschlossene Sache.
Ab diesem Zeitpunkt hat grundsätzlich jeder Apothekenmitarbeiter zum bestehenden Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, einen Rechtsanspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung (bAV).
Diese arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung für Apothekenmitarbeiter / innen richtet sich jeweils nach den in der Woche vollzogenen Arbeitsstunden.
Arbeitgeberbeitragsübersicht:- 27,50 € monatlicher Arbeitgeberaufwand ( >30Std./Woche)
- 22,50 € monatlicher Arbeitgeberaufwand ( >20Std./Woche)
- 15,00 € monatlicher Arbeitgeberaufwand ( >10Std./Woche)
- 10,00 € monatlicher Arbeitgeberaufwand (<10Std./Woche)
- 10,00 € monatlicher Arbeitgeberaufwand für Auszubildende zu Pharmazeutischen-kaufmännischen Angestellten
Zu diesen Beitragszahlungen ist grundsätzlich jeder Apothekeninhaber verpflichtet seinen im Tarifvertrag festgehaltenden Arbeitnehmer zu bezahlen.
Arbeitnehmer, die eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung nach dem bAV-Tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter erhalten:
- Apotheker / innen
- Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA)
- Pharmazeutisch-kaufmänische Angestellte (PKA)
- Auszubildende im Bereich PKA (nach der Probezeit)
- (Diplom-) Pharmazie-Ingenieure
- Apothekenassistenten, -helfer und -facharbeiter
Macht der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung Gebrauch, erhält er neben der o.g. Arbeitgeberversorgung, einen zusätzlichen Arbeitgeberzuschluss, in Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen auf den umgewandelten Betrag von 20%. Eine Uberschreitung des Förderhöchstbetrages des § 3 Nr. 63 EStG ist nicht vorgesehen.
Die Durchführung und Umsetzung dieser Rechtsansprüche muss durch die Direktversicherung vollzogen werden. Alle sonstigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung können nicht für die Umsetzung des bAV Tarifvertrages für Apothekenmitarbeiter umgesetzt werden.
Für die zugesagten Leistungen besteht sofortige Unverfallbarkeit.
Eine Riesterförderung wurde für die arbeitgeberfinanzierte Tarifvereinbarung ausgeschlossen.
Bei der Umsetzung des bAV Tarifvertrages ist es wichtig, die richtige Entgeltumwandlungsvereinbarung (Eingriff in den Arbeitsvertrag) zu verwenden, da bei einer falschen Definition der Vertrag nichtig wird und Sie als Arbeitgeber durch den Tarifvertrag allerdings verpflichtet wurden.
Handeln Sie jetzt und informieren Sie sich. Warten Sie nicht, bis Sie der Gesetzgeber als Arbeitgeber, ab dem 1.1.2012 dazu zwingt und Sie mit starken Nebenwirkungen konfrontiert werden.
Die A.S. Assekuranz Service GmbH führt derzeit Bundesweit Veranstaltungen über das Thema bAV-Tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter durch.
Wir als zertifizerte Experten in der betrieblichen Altersversorgung und Mitgleid der aba, zeigen Ihnen als Arbeitgeber und Ihren Mitarbeiter den richtigen Lösungsweg auf.
A.S. Assekuranz Service GmbH
Oliver Velleman
zertifizierter Experte für die betriebliche Altersversorgung
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Es handelt sich um keine steuerliche oder juristische Beratung.