Seit dem 1. Januar 2009 ist das Forderungssicherungsgesetz in Kraft, mit dem versucht wird, die mangelhafte Zahlungsmoral am Bau besser als bisher zu bekämpfen. Es hat einige Neuerungen - auch zum so genannten Verbraucherschutz - mit sich gebracht, die die Vertragspartner bei dem Abschluss von Bauverträgen beachten sollten. Insbesondere hat unser Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einige Neuregelungen erhalten, die die Besonderheiten von Bauverträgen stärker berücksichtigen als bisher.
1. Ist bei Bauverträgen sinnvoll, lediglich das BGB zu vereinbaren?
Gerade bei kleinen Aufträgen vereinbaren die Vertragspartner häufig nur ein Leistungsverzeichnis mit Preisen und den vorgesehenen Ausführungsfristen. Hier spricht man von einem so genannten BGB-Vertrag, weil das BGB immer gilt, wenn in rechtlicher Hinsicht "nichts" vereinbart wurde. Ein BGB-Vertrag liegt natürlich auch dann vor, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich das BGB zur Grundlage des Auftrags machen.
Diese Vertragsart ist durch das neue Forderungssicherungsgesetz für den Bauhandwerker attraktiver geworden. Dies gilt insbesondere für die verbesserte Abschlagszahlungsregelung, die weitgehend mit der VOB-Regelung übereinstimmt.
Allerdings gelten Sonderregelungen für den Fall, dass der Auftraggeber ein "Verbraucher" ist. Hierbei handelt es sich um Privatpersonen, die den Bauvertrag nicht zu gewerblichen Zwecken schließen (§ 13 BGB).
Beispiel:Der Bauunternehmer schließt den Vertrag mit einem Lehrer zur Durchführung einer Sanierungsmaßnahme in dessen Privathaus.
Dieser Personenkreis kann eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der jeweils fälligen Abschlagszahlung verlangen (§ 632a Abs. 3 BGB). Bei Vereinbarung eines Bareinbehalts als Sicherheit reduziert sich somit der Abschlagszahlungsanspruch auf 95 % der jeweils erbrachten Leistung. Demgegenüber ist nach § 16 Nr. 1 VOB/B der Abschlagszahlungsanspruch des Bauunternehmers für seine erbrachten Leistungen auch bei so genannten Verbraucherverträgen nicht zu kürzen.
Ein weiterer Unterschied des BGB-Vertrags gegenüber der VOB/B ist die von 4 auf 5 Jahre verlängerte Gewährleistungsfrist. Ob die BGB Regelung allerdings für den Auftraggeber unbedingt besser ist als die VOB-Regelung muss bezweifelt werden. Die VOB/B ermöglicht nämlich dem Auftraggeber, die Gewährleistungsfrist für Mängel durch eine bloße schriftliche Mängelrüge derselben wieder neu beginnen zu lassen ( § 13 Nr. 5 VOB/B). Bei BGB-Vertrag muss der Auftraggeber dagegen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn er für einen Neubeginn der Gewährleistungsfrist sorgen will und der Auftragnehmer nicht bereit ist, etwa ein Anerkenntnis in Bezug auf die gerügten Mängel abzugeben.
2. Sollte man beim VOB-Verlag bleiben?
Die VOB/B ist eine über viele Jahre geschaffene und in der Praxis bestens erprobte Vertragsbedingung. Sie beinhaltet viele Regelungen, die gerade bei größeren Bauaufträgen wichtig werden können.
Die oben geschilderte Angleichung von BGB und VOB/B im Bereich der Abschlagszahlungen sollte daher die Vertragspartner nicht dazu verleiten, die VOB/B als Vertragsgrundlage gänzlich aufzugeben. Allerdings ist zu beachten, dass bei Verträgen mit Verbrauchern die VOB/B unter Umständen nicht mehr uneingeschränkt gilt.
Beispiel:Der Bauhandwerker unterbreitet dem "Verbraucher" ein Angebot auf der Basis der VOB/B und legt diese dem Angebot bei. Der Verbraucher nimmt das Angebot an.
Weil die VOB/B eine so genannte allgemeine Geschäftsbedingung ist, unterliegt sie der Kontrolle unseres AGB-Rechts ( § 305ff BGB). Dies führt bei solchen "Verbraucherverträgen" - und nur bei diesen - dazu, dass diejenigen Bestimmungen der VOB/B unwirksam sind, die nach Auffassung der Gerichte den "Verbraucher" unangemessen benachteiligen. Dies gilt insbesondere für folgende VOB-Regelungen:
- Die Abnahmefiktionen des § 12 Nr. 5 VOB/B (Abnahme durch Benutzung nach 6 Werktagen oder nach Fertigstellungsmitteilung binnen 12 Werktagen,
- die Regelung des § 15 Nr. 3 VOB/B, wonach Stundenlohnzettel als anerkannt gelten, wenn der Auftraggeber nicht binnen 6 Werktagen seit Aushändigung widerspricht
- und die Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B.
Diese Regeln werden - weil hier unwirksam - durch die "passenden" BGB-Bestimmungen ersetzt. Die übrigen - angemessenen - Bestimmungen der VOB/B bleiben aber wirksam.
Allerdings: Hat nicht der Bauhandwerker die Angebotsunterlagen erstellt sondern der "Verbraucher"
Beispiel:Der Architekt holt auf der Basis der VOB/B Angebote von Bauhandwerkern ein so bleibt die VOB/B in vollem Umfang gültig. Der Verwender eigener Vertragsbedingungen muss nicht vor "unangemessenen Klauseln" seines Vertragswerks geschützt werden.
3. Wann empfiehlt sich welches Vertragsmuster?
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der BGB-Vertrag insbesondere bei kleinen Aufträgen mit Verbrauchern keine schlechte Lösung ist. Hier kann man beispielsweise auf den vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes gemeinsam mit den Verbraucherverbänden entwickelten Mustervertrag zurückgreifen, der im Internet unter
www.zdb.de kostenlos abrufbar ist.
Stehen jedoch größere Arbeiten an , sollte man unbedingt darauf achten, einen Vertrag zu schließen, bei dem die bewährten Regelungen der VOB/B erhalten bleiben.
Zu den in diesem Aufsatz verwendeten rechtlichen Begriffen siehe
www.baurecht-woerterbuch.deRechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann