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Bauarbeitsrecht: Leiharbeit am Bau ist nur in Einzelfällen zulässig

Autor: OlafHofmann | Erstellt am: 15.06.2009 | Gelesen: 7634
Kategorie: Bau - Planung & Architektur | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Das Arbeitsrecht regelt die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Bauarbeitsrecht berücksichtigt darüber hinaus bauspezifische Besonderheiten aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Regelungen.

1. Allgemeines zur Leiharbeit

Die Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung) ist in unserem Recht im sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Dieses Gesetz wurde zuletzt. am 2. März 2009 geändert. im Gegensatz zur übrigen Wirtschaft ist diese Form der Arbeitskräftebeschaffung in der Bauwirtschaft nur sehr eingeschränkt möglich.

Leiharbeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeiter) an einen Dritten (Entleiher) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlässt.

Hierzu wird zum einen zwischen dem Verleihunternehmen und dem Leiharbeitnehmer ein Leiharbeitsverhältnis vereinbart und zum anderen zwischen dem Verleihunternehmen und dem entleihenden Betrieb ein Überlassungsvertrag geschlossen, der die entgeltliche Überlassung der Arbeitnehmer regelt. Die Überlassungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden (§ 11 Abs. 1 AÜG).

Der Entleiher ist zwar Empfänger der Arbeitsleistung eines überlassenen Arbeitnehmers mit entsprechenden Direktionsrecht. Arbeitgeber bleibt jedoch der Verleiher, der dem Leiharbeiter weiterhin Lohn- und Sozialkosten zu zahlen hat. Der Verleiher erhält für die Überlassung des Leiharbeiters ein Entgelt, das im Überlassungsvertrag geregelt ist.

Nach der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Gesetzeslage (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 AÜG) herrscht der so genannte Gleichstellungsgrundsatz. Dem entliehenen Arbeitnehmer müssen vom ersten Tag an die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbaren Stammarbeitern gewährt werden. Dies betrifft insbesondere das Entgelt und die Zuschläge.

2. Die Zulässigkeit der Leiharbeit in der Bauwirtschaft

Es gilt ein grundsätzliches Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in einen Betrieb des Baugewerbes (§ 1 b S. 1 AÜG), wobei allerdings gewisse Ausnahmen von diesem Verbot gemacht werden.

2.1 Die zulässigen Ausnahmen vom Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in das Baugewerbe

2.1.1 Verleiher und Entleiher sind innerhalb des Baugewerbes tätig
Werden Verleiher und Entleiher von den gleichen Rahmen - und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst (sind also zum Beispiel Verleiher und Entleiher Betriebe des Bauhauptgewerbes) und ist der Verleiher dies mindestens seit drei Jahren (§ 1b S. 2 AÜG)ist Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich erlaubt.

Der Verleiher muss grundsätzlich eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei der Bundesagentur für Arbeit schriftlich beantragen §§ 2,17 AÜG). Dies gilt auch für einen Verleiher mit Geschäftssitz im Ausland.

2.1.2 Kollegenhilfe
Keine Erlaubnis aber eine Anzeige ist in den Fällen der so genannten Kollegenhilfe erforderlich. Hier ist nach § 1a AÜG Voraussetzung, dass der Verleihbetrieb weniger als 50 Beschäftigte hat. Hier kann er zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen anderen Baubetrieb Arbeitnehmer bis zur Dauer von 12 Monaten verleihen. Der Inhalt der Anzeige, die an die Bundesagentur für Arbeit zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 AÜG.

2.1.4 Weder Erlaubnis noch Anzeige erforderlich
In Sonderfällen, etwa im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften (für die Arge-Partner müssen die "Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges" gelten) oder im Zusammenhang mit dem Verleih von Baumaschinen (Miete-Dienstverschaffungsvertrag) besteht weder eine Pflicht zur Erlaubnis noch zur Anzeige. Die Voraussetzungen für eine erlaubnis-und anzeigenfreie Abordnung von Arbeitnehmern zu einer Arge sind in § 1 AÜG geregelt.

Zu den hier verwendeten Fachbegriffen wird auf das Baurecht-Wörterbuch unter www.baurecht-woerterbuch.de/bauarbeitsrecht/ verwiesen.

Dr. Olaf Hofmann
Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Baurecht, München
 
 
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