Basiszinssatz sinkt
Zum 1.7.2008 haben sich Änderungen bei den Verzugszinsen ergeben. Maßgeblich ist der in § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) genannte Basiszinssatz. Er dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres.
Seit 1.5.2000 errechnet sich der vom Schuldner zu zahlende gesetzliche Verzugszins aus dem sogenannten Basiszinssatz zuzüglich eines bestimmten Aufschlags. Dieser Basiszinssatz wird regelmäßig von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlicht und entspricht im wesentlichen dem zuvor von der Deutschen Bundesbank festgelegten Diskontsatz.
Der für die Ermittlung der Verzugszinsen massgebliche Basiszinssatz wird seit 1.1.2002 von der EZB zweimal im Jahr neu festgelegt, und zwar jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli. Zusätzlich wird danach unterschieden, ob es sich um Rechtsgeschäfte handelt, an denen ein Verbraucher beteiligt ist oder nicht.
- Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der gesetzliche Zinssatz beim Schuldnerverzug 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
- Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Verzugszins für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
Verbraucher sind nach (§ 13 BGB alle natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Der Basiszinssatz zur Ermittlung der Verzugszinsen wurde zum 1.7.2008 von bisher 3,32 Prozent auf 3,19 Prozent gesenkt. Für private Schuldner errechnet sich hieraus ein aktueller Verzugszins von 8,19 Prozent pro Jahr. Wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner Geschäftsleute sind, beträgt der gesetzliche Verzugszins derzeit 11,19 Prozent pro Jahr.
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