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BAG Urteil erneut zur Rentenanpassung im Konzern

Autor: febsConsulting | Erstellt am: 12.01.2010 | Gelesen: 1250
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Pressemeldung der febs Consulting GmbH vom 12.01.2010

Laufende Betriebsrenten müssen gem. § 16 BetrAVG spätestens alle drei Jahre an die Kaufkraftentwicklung angepasst werden. In wirtschaftlich schwachen Zeiten schmerzt diese gesetzliche Verpflichtung insbesondere diejenigen Unternehmen, die in der Ver­gangenheit mit dieser Anpassung zu großzügig umgegangen sind. Bei der Suche nach Gründen für eine Ablehnung der Anpassung sind Arbeitgeber gelegentlich sehr kreativ.

Auch am 10.02.2009 hatte das BAG wieder einmal über die Klage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, dem eine Rentenanpassung wegen schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers verweigert wurde. Die Ertragslage des Arbeitgeber-Unternehmens war zwar positiv, die des Konzerns, in den der Arbeitgeber eingebunden war, dafür aber umso schlechter. Der Arbeitgeber verweigerte die Anpassung, um die Existenz des Konzerns nicht zu gefährden. Das BAG lehnte diese negative Anpassungsentschei­dung des Arbeitgebers ab. Auch innerhalb eines Konzerns komme es ausschließlich auf die Situation des einzelnen Arbeitgeber-Unternehmens an. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn die Schieflage der übrigen Konzernunternehmen auch den Arbeitgeber in seiner Existenz gefährdet. Hierfür bedarf es aber konkrete Anhaltspunkte, die der Arbeitgeber nachweisen muss.

Damit stellt das Gericht klar, dass der sog. Berechnungsdurchgriff nicht zu Lasten von Arbeitnehmern gilt. Im Klartext: Geht es dem Gesamtkonzern besser als dem einge­bundenen Arbeitgeberunternehmen, dann muss die Betriebsrente angepasst werden. Umgekehrt gilt das aber nicht.

„Die besondere Bedeutung dieses Urteils liegt darin, dass das BAG in der Begründung ganz nebenbei auch den sog. Berechnungsdurchgriff in Frage stellt", erläutert Andreas Buttler, Geschäftsführer des bAV-Beratungshauses febs Consulting GmbH. Das ist nach Meinung des bAV-Sachverständigen durchaus als Lichtblick für betroffene Arbeit­geber zu werten. Denn damit zeichne sich ab, dass zukünftig generell auf die Verhält­nisse des einzelnen Unternehmens und nicht des Gesamtkonzerns abgestellt wird.

Einen vollständigen Überblick über die praxisrelevante Rechtsentwicklung in der betrieblichen Altersversorgung bietet die febs Akademie für betriebliche Altersversorgung speziell für Arbeitgeber am 24.02.2010 mit dem Seminar „Aktuelle Herausforderungen 2010". Detailinfos sowie das vollständige bAV-Seminarprogramm finden Sie unter www.febs-consulting.de/seminare.

Ihr Ansprechpartner
febs Consulting GmbH
Andreas Buttler
Geschäftsführer
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München

Tel. 089/890 42 86-10
www.febs-consulting.de
andreas.buttler@febs-consulting.de
 
 
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