Wehret den Anfängen
Eine bis heute weitgehend unbekannte Rechtssprechung der Landgerichte und des Oberlandesgericht Frankfurt/Main bewegt sich im Bereich der greifbaren Gesetzwidrigkeit. Die Folgen dieser, über einen Zeitraum von zwölf Jahren praktizierten Urteilsfindung fern der geltenden Rechtsordnung, kann den Wirtschaftsstandort BRD nachhaltig gefährden und das soziale Gefüge unserer Gesellschaft aufbrechen. Natürlich ist es im Sinne des Gesetzgebers, dass die Rechtsvorschriften durch die täglichen Bekanntmachungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit weiter entwickelt werden, allerdings nicht zu gunsten einer neuen Interpretation oder Aufhebung von bestehenden Paragraphen.
Offensichtlich ist dieser Umstand der Hessenjustiz entgangen, daß ein Hinzufügen von Gesetzestexten oder sonstigen Änderungen der geltenden Rechtsordnung allein den Volksvertretern und dem Bundesverfassungsgericht obliegt. Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgericht Ffm. meint in dem Verfahren 14W16/02 berechtigt zu sein, die eindeutigen Rechtsvorschriften des § 566 BGB im Zusammenhang mit einer Mietrechtstreitigkeit genau wie die Vorinstanz grundsätzlich verneinen zu können. In diesem Fall wird das Hilfsmittel der Definition dazu benutzt die Rechte eines Mieters bei einem Immobilienwechsel zu verneinen, wobei es unerheblich ist ob Mietvorauszahlungen aufgrund von Bauleistungen oder andere langfristige Mietverträge existieren.
Quelle: weisse-kriminalitaet.spaces.live.comDiese außergewöhnliche Rechtssprechung der Gerichte beschränkt sich nicht allein auf diesen Fall und das Fachgebiet Mietrecht, sondern auch das Handels- und Verfahrensrecht wird mit einer erstaunlichen Energie wider der geltenden Rechtsordnung weiter entwickelt.
Als erstes Opfer ist eine deutsch-russische GmbH und deren drei Anteilseigner anzusehen, denn deren Kapital geht durch die, nur dem Anschein nach wirksame aber im Bestand nichtigen Bekanntmachungen oder ordentlichen Gerichtsbarkeit verloren. Nach dem heutigen Kenntnisstand hat das Joint-venture ein berechtigtes Rechtschutzbedürfnis, kann dieses Verlangen aber auf dem Rechtsweg nicht durchsetzen, weil die Handelsregisterakten aus unerklärlichen Gründen einer anderen Firma von Amts wegen zugeordnet werden.
Quelle: öffentliches Handelsregister AG Marburg/Lahn HRB 320.
Ein solcher Umgang mit Firmen und dem dort gebundenen Kapital schreckt zwangsläufig jeden Investor ab, auch unter dem Aspekt, dass das zuständige hessische Ministerium der Justiz nach der Prüfung des vorgelegten Aktenmaterials keinen Rechtsbruch zu erkennen vermag. In diesem Zusammenhang ist der Ruf nach politischen, gesellschaft- oder wirtschaftlichen Veränderungen nicht angebracht, aber auf der Basis der geltenden Rechtsordnung sollte in einzelnen Fällen die Urteilsfindung der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Hessen hinterfragt werden.
Autor: Cornelia Stöhr