Am 22.03.1922 beschloss der Nationalrat ein Bundesgesetz zur Ergänzung und Änderung einiger Bestimmungen des Hausierpatentes und der Vorschriften über andere Wandergewerbe. Durch dieses besondere
Bundesgesetz wurde dieser Wirtschafts- und Erwerbszweig erheblich eingeschränkt und in einzelnen Gebieten und Gemeinden sogar gänzlich verboten. Darüber hinaus zog man ab 1928 den § 60 Abs 4 Gewerbeordnung für die Einschränkung des Verkaufes auf der Straße und von Haus zu Haus ein. Hier wurden aus
rechtshistorischer Sicht entscheidende Grundlagen verabschiedet, die auch noch fast 100 Jahre später eine gewisse Bedeutung haben. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Neuverteilung und Verlängerung der Hausierbewilligungen
Neue Hausierbewilligungen durften auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 22.03.1922 nur an Personen verliehen werden, wenn diese zu einem anderen Beruf dauerhaft ungeeignet waren. Darüber hinaus durfte aber auch an diese Personengruppe eine Verleihung nur dann erfolgen, wenn die wirtschaftliche Lage dieses Bewerbers das erforderte. Kriegsbeschädigte und Kriegerwitwen waren auf der Grundlage des Invalidenentschädigungsgesetzes 1919 hierbei zu bevorzugen. Auch Verlängerungen bisher bereits erteilter Hausierbewilligungen durften nur unter den oben genannten Bedingungen durchgeführt werden. Für all jene, die diese Bedingungen nicht erfüllten und noch Warenvorräte hatten, konnte die Hausierbewilligung längstens bis 1.11.1922 verlängert werden. Ausgenommen davon waren jene bisherigen Hausierbewilligungen, die bereits dem 01.08.1914 ununterbrochen verlängert worden waren. Die Bewilligung des Hausierens durfte nur nach Anhörung der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie und der Kammer für Arbeiter und Angestellte erteilt werden. Der jeweilige Landeshauptmann konnte auf Ansuchen einer Gemeindevertretung den Hausierhandel in diesem Gemeindebereich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für alle oder für bestimmte Zeiten verbieten.
Mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe, Industrie und Bauten wurde darüber hinaus ermächtigt, mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen durch Verordnung näher zu regeln. Davon ausgenommen waren allerdings öffentliche Vorführungen und Schaustellungen.
Für alle Waren auf unbestimmte Zeit
Bezirke Amstetten(Ernsthofen, Haag-Land und Schönbichl), Baden(Nöstach), Floridsdorf-Umgebung(Fuhsenbigl und Markgraf-Neusiedl), Gmünd(Haugschlag und Leopoldsdorf), Hietzing-Umgebung(Vösendorf, Liesing), Krems(Gneixendorf), Mödling(Hennersdorf), Scheibbs(Wang) und Wiener Neustadt(Zillingdorf).
Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit
Bezirke Floridsdorf-Umgebung(Straudorf für Textilwaren),Gmünd(Harmannschlag für alle Waren mit Ausnahme von Heugabeln, Heurechen, Sensen, Schwingen, Kartoffelkörben, Backsimperln, Besen, Dreschflegen, Reitern, Kochlöffeln, Sprudlern, hölzernen Waschrumpeln, Nudelwalkern, Sieben und Holzschaufeln), Hollabrunn(Gettsdorf für alle Waren mit Ausnahme von Lebensmitteln, Bürsten, Besen und Sieben, Hart für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren) und Krems(Ober-Grünbach für Textil-, Wirk-, Strick-, Schreib- und Kurzwaren).
Für alle Waren auf bestimmte Zeit
Bezirke Baden(Traiskirchen auf zwei Jahre ), Tulln(Zwentendorf auf ein Jahr) und Zwettl(Merkenberechts und Jahrings auf 5 Jahre).
Für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit
Bezirke Amstetten(Meilersdorf für Textilien, Seifen und Parfümeriewaren auf fünf Jahre), Horn(Konfektions-. Wäsche und Strickwaren für fünf Jahre) und Tulln(für alle Waren mit Ausnahme von Lebensmitteln für die nächsten zehn Jahre)
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet