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Aufenthalt im Ausland steht Anspruch auf Kindesunterhalt nicht entgegen

Autor: PR-Blickpunkt | Erstellt am: 11.04.2011 | Gelesen: 234
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Die Dittenheber & Werner Rechtsanwälte informieren

Die Verpflichtung zum Barunterhalt des Kindes besteht auch dann fort, wenn sich dieses im Rahmen eines Schüleraustausches für längere Zeit im Ausland befindet. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, 4 UF 16/10) in einem Urteil, über das die Familienrechtsspezialisten der Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner berichten.

Hintergrund der Entscheidung des OLG Köln war die Unterhaltsabänderungsklage eines unterhaltsverpflichteten Vaters, dessen Kind sich für mehrere Monate wegen eines Schüleraustausches in den Vereinigen Staaten befand.

Die geschiedenen Kindeseltern hatten ihre Unterhaltsverpflichtungen dahin gehend aufgeteilt, dass der Vater sich zum Barunterhalt, die Mutter hingegen zur Betreuung des Kindes verpflichtete. Angesichts dessen mehrmonatiger Abwesenheit beantragte der Vater, seine Unterhaltsverpflichtung für diesen Zeitraum auszusetzen, da auch die Mutter ihre Unterhaltsleistung in Form des Betreuungsunterhaltes nicht erbrächte.

Das OLG Köln wies die Klage des unterhaltsverpflichteten Vaters ab und urteilte, dass ein längerer Aufenthalt im Ausland keineswegs der Unterhaltsanspruch des Kindes mindere, dessen Eltern ihre jeweiligen Verpflichtungen in Bar- und Betreuungsunterhalt aufgeteilt hätten.

Unabhängig von seinem Verbleib in den USA verfüge das Kind auch weiterhin über einen monetären Unterhaltsbedarf, so die Kölner Richter. Dieser übersteige in der zudem wahrscheinlich den bisherigen Bedarf, da während des USA-Aufenthaltes ein höheres Taschengeld auszuzahlen sei. Weiterhin entfiele die Betreuungsleistung der Mutter entgegen den Ausführungen des klagenden Vaters nicht. Sie habe auch weiterhin Wohnraum und Kleidung bereitzuhalten und sei dazu verpflichtet, ihre betreuende und erziehende Rolle bei Bedarf auch aus der Ferne auszuüben.

Da dem Kind die üblichen Unterhaltsansprüche auch weiterhin zufielen, seien keine erheblich veränderten Umstände ersichtlich, die eine Abänderung des titulierten Anspruchs rechtfertigen würden. Die Klage des Vaters sei dementsprechend abzuweisen.

In Anbetracht Unterhaltshöhe gelangte das Gericht zu dem Schluss, die hier maßgebliche Düsseldorfer Tabelle führe auch für die Berechnung des notwendigen Kindesunterhalts in den USA zu angemessenen Ergebnissen, weswegen in diesem Kontext keine Änderungen nötig seien.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln zeigt, dass die Festlegung familienrechtlicher Unterhaltspflichten grundsätzlich anhand der Merkmale des jeweiligen Einzelfalles erfolgt. Den beteiligten Parteien ist daher dringend anzuraten, einen familienrechtlich erfahrenen Rechtsbeistand zu konsultieren, der ihre Interessen bestmöglich vor Gericht vertreten kann. Die Familienrechtsspezialisten der Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber und Werner setzen sich hierfür seit vielen Jahren fachkompetent im Interesse ihrer Mandanten ein.

Pressekontakt
Dittenheber & Werner Rechtsanwälte
Anwaltskanzlei
Ansprechpartner: Günther Werner
Pettenkoferstraße 44
80336 München
Tel.: 0 89 - 54 34 48 30
Fax: 0 89 - 54 34 48 33
E:Mail: kanzlei@fragwerner.de
Homepage: www.fragwerner.de
 
 
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