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Auch Steuererklärungen per ELSTER erfordern Vollständigkeit!

Autor: PR-Blickpunkt | Erstellt am: 19.07.2011 | Gelesen: 276
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig informiert

Durch die Einführung des ELSTER-Verfahrens hat sich die Anfertigung von Einkommensteuererklärungen erheblich vereinfacht. Wie auch bei der klassischen Papierform muss hierbei jedoch auf die Vollständigkeit der Angaben zu allen Abzugsposten geachtet werden, um negative Folgen zu vermeiden.

Angesichts der noch weit verbreiteten Unvertrautheit mit der amtlichen ELSTER-Software sollten Steuerpflichtige nach Erfahrung des Mannheimer Steuerberaters Jürgen-Dieter Körnig ihre elektronischen Einkommensteuererklärungen gründlich auf Vollständigkeit prüfen, bevor sie diese an das Finanzamt senden. Fallen fehlende Angaben erst auf, wenn die Widerspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid schon abgelaufen ist, wird es schwer, eine Korrektur zugunsten des Steuerzahlers durchzusetzen.

Der Gesetzgeber gestattet die Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nur, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft darlegen kann, dass ihm Sachverhalte und Belege, die eine Änderung erfordern, erst im Nachhinein bekannt geworden sind. Bezweckt er, durch die Änderung einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, darf er die nachträgliche Kenntnis dieser Umstände nicht grob fahrlässig selbst verschuldet haben.

Im Zusammenhang mit der ELSTER-Software kann der Steuerpflichtige seine Versäumnisse kaum mit dem Argument erklären, er habe keine Anleitung zur Hand gehabt oder diese nicht verstanden. Da die Software alle notwendigen Punkte der Steuererklärung beinhaltet und dem Nutzer präsentiert, ist dieser verpflichtet, sie zu berücksichtigen. Wurden vom Steuerpflichtigen etwa Angaben zu abzugsfähigen Unterhaltsleistungen übersehen, die in jedem Fall von der ELSTER-Software abgefragt werden, muss er sich diesen Umstand als grobe Fahrlässigkeit zurechnen lassen. Eine „Berichtigung aufgrund neuer Tatsachen" kommt somit nicht in Betracht. Grundsätzlich gilt dies für alle im ELSTER-Programm enthaltenen Abzugsfaktoren.

Ob sich der Steuerpflichtige eine fehlerhafte Datenübertragung am PC als grob fahrlässig anzurechnen hat, ist vor der deutschen Finanzgerichtsbarkeit derzeit umstritten. Dem Bundesfinanzhof liegen zu dieser Rechtsfrage eine Reihe von Revisionsverfahren vor.

Bei der Anfertigung und Abgabe der Einkommenssteuererklärung mittels ELSTER-Software muss der Steuerpflichtige in jedem Fall dieselbe Sorgfalt walten lassen, wie bei der Nutzung von Papiervordrucken. Treten hierbei ernsthafte Verständnisprobleme auf, sollte die Einkommensteuererklärung in die Hände eines erfahrenen Steuerberaters gelegt werden, um kostspielige Versäumnisse zu vermeiden. Der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig übernimmt diese Aufgabe jederzeit gerne.

Pressekontakt
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig
O 4 , 5
68161 Mannheim

Tel. 0621 10069
Fax. 0621 13358
E-Mail: koernigjd@t-online.de
Homepage: www.stb-koernig.de
 
 
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