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Arbeitsrecht - Arbeitszeugnis

Autor: nico123 | Erstellt am: 27.02.2009 | Gelesen: 1517
Kategorie: Beruf - Bildung & Karriere | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Letzteres empfiehlt sich in den allermeisten Fällen, da es dem künftigen Arbeitgeber gute Einblicke in die Person des Bewerbers gibt.

Jeder Arbeitnehmer, der einen Betrieb verlässt, hat nach dem geltenden Arbeitsrecht Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Er kann es auch schon zu dem Zeitpunkt verlangen, da die Kündigungsfrist beginnt. Das Zeugnis muss auf einem Blatt mit Briefkopf – alternativ mit dem Stempel – des Unternehmens geschrieben sein. Das Ausstellungsdatum sowie die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers dürfen nicht fehlen.

Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis bekommt. Letzteres empfiehlt sich in den allermeisten Fällen, da es dem künftigen Arbeitgeber gute Einblicke in die Person des Bewerbers gibt. Ein einfaches Zeugnis sollte nur dann gewählt werden, wenn etwa der zu Beurteilende nur ganz kurz in Unternehmen war oder tatsächlich nichts Positives über ihn zu berichten ist. Ein einfaches Zeugnis wird dem künftigen Chef aber immer zu denken geben.

Unser Arbeitsrecht stellt strenge Anforderungen an das Arbeitszeugnis:

Es muss den vollständigen Namen des Arbeitnehmers enthalten, außerdem seine Stellung und die Dauer im Betrieb sowie seine Aufgaben. Es schließt sich eine Bewertung seiner Arbeiten an, und zum Schluss sollte der Grund stehen, weshalb der Arbeitnehmer den Betrieb verlässt.

Obwohl in der Rechtsprechung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass verschlüsselte Formulierungen unzulässig sind, gibt es doch eine Art Geheimsprache unter den Personalchefs. Neben bestimmten Formulierungen („stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" = super) kann auch durch Weglassen einiges ausgedrückt werden, etwa, wenn beim Kassierer nichts über seine Ehrlichkeit erwähnt ist. Beliebt sind auch Verneinungen von Negativbegriffen („nicht zu beanstanden" = auch nicht zu loben).

Wichtig ist, dass am Schluss der Ausdruck des Bedauerns über den Weggang sowie gute Wünsche für die Zukunft erwähnt sind.

Wenn Sie ein Zeugnis erhalten, sollten Sie es vorsichtshalber einer fachkundigen Person vorlegen. Sollte es nicht so ausgefallen sein, wie es müsste, räumt Ihnen das Arbeitsrecht als Letztes die Möglichkeit ein, beim Arbeitsgericht Klage zu erheben. Zuvor ist aber ein Gespräch mit dem Chef empfehlenswert, denn Zeugenaussagen für Sie (und gegen den Chef!) dürften nur schwer zu bekommen sein.

Georg Tramsen
 
 
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