Jeder Arbeitgeber hat die Pflicht, seinem Angestellten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, die Zustellung des Zeugnisses zu gewährleisten.
Grundlage der Entscheidung ist ein Fall, in dem eine Beschäftigte ihren ehemaligen Arbeitgeber per Gericht dazu verpflichten musste, ihr ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Ihr ehemaliger Chef ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, woraufhin die Klägerin die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen den Beklagten beantragte. Das Amtsgericht Koblenz kam diesem Verlangen nach und setzte ein Zwangsgeld in Höhe von 600 € fest (Az.: 10 Ta 45/11). Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte sofort Beschwerde ein. Er tat das mit dem Hinweis, dass er das fragliche Zeugnis bereits erstellt und versandt habe. Die Klägerin teilte mit, dass das Arbeitszeugnis nicht bei ihr eingegangen sei. Das Arbeitsgericht folgte der Beschwerde des ehemaligen Arbeitgebers nicht. Die Festsetzung des Zwangsgeldes war rechtmäßig und im vorliegenden Fall notwendig.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Beweislast für die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses bei dem Arbeitgeber liege. Wenn ein Arbeitszeugnis den Adressaten nicht erreicht, ist das nicht sein Verschulden und darf daher auch nicht zu seinem Schaden sein. Der Arbeitgeber muss im Zweifelsfall nachweisen, dass das Zeugnis bei der ehemaligen Arbeitnehmerin angekommen ist. Kann er das nicht, ist er verpflichtet, erneut ein Originalzeugnis auszustellen und es zur Abholung bereit zu legen.
Mark Schmidtke