In der Kundmachung des k. und k. Statthalters vom 14.Mai 1888 wurde die Festsetzung der Landungs- und Zollhafenplätze am rechten Ufer in der Reichs- und Residenzstadt Wien vorgenommen. Grundlage dafür waren die Donauschiffahrtsacte aus 1857, die Verordnung des Handelsministeriums aus 1858 sowie die provisorische Schiffahrts- und Strompolizeiordnung 1874 der Donau.
Die Steuer- und Abgabenpolitik war neben der Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik sowie der Land- und Forstwirtschaftspolitik die dritte Säule der Wirtschaftspolitik im Niederösterreich und Wien der zweiten Hälfte des 19.Jahrhundertes. Sie spielte vor allem in den, durch die sich entwickelnde Handelswirtschaft im Hinblick auf die Ein- und Ausfuhr von Waren eine entscheidende Rolle. Zu diesem Zwecke mussten auch infrastrukturelle Maßnahmen, wie die Festlegung von Landungs- und Besteuerungsplätzen vorgenommen werden. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe LawLeaks veröffentlicht.
Gesamtlänge rund 3 Kilometer
Als Gesamtausdehnung wurde eine Länge von rund 3 Kilometer festgelegt, exakt 3053,3 Meter. Die Uferstrecken teilten sich auf sechs Landungsstrecken auf. Die Landungsstrecken verliefen oberhalt der Nordwestbahnbrücke, an der Kaiser-Franz-Josef-Brücke, zwischen der Kronprinz Rudolf-Brücke und der Nordbahnbrücke, an der Kronprinz Rudolf-Brücke, zwischen der Kronprinz Rudolf-Brücke und der Staatseisenbahnbrücken-Achse und unterhalb der Staatseisenbahnbrücke.
Verzehrsteuerämter wurden zu Wasserämtern
Auf der Grundlage der Vergabe der Landungsplätze wurden die Verzehrsteuerämter an der Kaiser-Franz-Josef-Brücke, der Kronprinz Rudolf-Brücke und bei den Schiffsmühlen am Prater zu Wasserämtern bestimmt. Das k.k. Wasseramt Kaiser-Franz-Josef-Brücke hatte die Landungsplätze Nordwestbahnbrücke, Kaiser-Franz-Josef-Brücke und zwischen Kronprinz Rudolf-Brücke und Nordbahnbrücke zu kontrollieren. Das k.k. Wasseramt Kronprinz Rudolf-Brücke die Landungsstiege bei der Kronprinz Rudolf-Brücke. Das k.k. Wasseramt bei den Schiffsmühlen im Prater die Landungsplätze zwischen der Kronprinz Rudolf-Brücke und der Staatseisenbahnbrücke und unterhalb der Staatseisenbahnbrücke. Diese hatten die „gefällsamtliche Aufsicht" über die Anlegeplätze.
Öffentliche Landungsstiege Kronprinz Rudolf-Brücke für Personenbooten
Die öffentliche Landungsstiege Kronprinz Rudolf-Brücke war nur für Personenboote gestattet. Das Anlegen von Personendampfbooten unmittelbar an der Landungsstiege war nicht gestattet. Dafür hatten eigene Standschiffe oder Landungsbrücken aufgestellt zu werden. Die Verheftung der Standschiffe und Landungsbrücken darf nur mit Seilen und nicht mit Ketten vorgenommen werden. Es war untersagt an einem anderen Landungsplatz als dem vorgesehen, Anker zu werfen, anzulegen, zu landen oder die Ladung auszuladen. Dies wurde durch die k.k. Wasserämter überwacht.
Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet