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Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Autor: finanzdoktor | Erstellt am: 14.12.2009 | Gelesen: 1270
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Krankenversicherungspflicht auf Grund der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Beitragsbemessungsgrenze 2010

Mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung auf 66.000 Euro jährl. (5.500,00 Euro mtl.) in den alten Bundesländern und auf 55.800 Euro jährl. (4.650,00 Euro mtl.) in den neuen Bundesländern geht eine Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) von 48.600 Euro (4.050,00 Euro mtl.) im Jahr 2009 auf 49.950 Euro (4.162,50 Euro mtl.) für das Jahr 2010 einher. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der bisher gültigen Versicherungspflichtgrenze bereits bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze). Diese bleibt unverändert bei 45.000 Euro (3.750,00 Euro mtl). für das Jahr 2010. Diese Arbeitnehmer sind also bereits dann weiterhin versicherungsfrei, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt diese geringere Grenze überschreitet.

Wichtig:
Der Arbeitgeber hat unter anderem bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses zu prüfen, ob aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelts in der Krankenversicherung Versicherungsfreiheit besteht. Bei Neueinstellungen muss der Arbeitgeber seinen neuen Arbeitnehmer deshalb stets danach fragen, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der zu diesem Zeitpunkt geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert war. Ist dies bei dem neuen Arbeitnehmer der Fall, ist für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze anzuwenden. In allen anderen Fällen, also wenn der Arbeitnehmer am 31.12.2002 bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder noch gar nicht versichert war, gilt für die Beurteilung die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ist ab 01.01.2003 nicht mehr mit der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) identisch. Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht vielmehr der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze für die bisher bereits versicherungsfreien, privat versicherten Arbeitnehmer. Sie beträgt somit ab 01.01.2010 45.000 Euro (3.750,00 Euro mtl.). Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind maximal aus diesem Betrag zu entrichten.

Arbeitnehmer, die bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei waren, weil ihr Arbeitsentgelt die für das Jahr 2009 geltende allgemeine oder besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, werden ab 01.01.2010 versicherungspflichtig, sofern sie mit ihrem Arbeitsentgelt die für das Jahr 2009 geltende allgemeine bzw. besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Diese Arbeitnehmer haben allerdings die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Ein entsprechender Antrag muss allerdings bis zum 31.03.2010 bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.

Die gesetzliche Krankenversicherung "funktioniert" nach dem sogenannten Umlageverfahren, das heißt: Die zu erwartenden Krankenkassenleistungen werden auf die Versicherten umgelegt, und zwar als Prozentsatz = Beitragssatz von ihrem Einkommen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze).

Kontakt:
Toralf Tepelmann
An der Kastanienallee 11
23936 Grevesmühlen

Telefon 03881 75 899 09
Telefax 03881 75 899 08
info@finanzdoktor.com
www.finanzdoktor.com
www.vermittlerregister.info

Registriernummer D-5G7S-ZDK1A-48
Finanzmakler nach: § 34 c Abs. 1 der GewO
Versicherungsmakler nach: § 34 d Abs. 1 der GewO
Steuernummer: DE 080/281/02551

Toralf Tepelmann An der Kastanienallee 11 23936 Grevesmühlen Telefon 03881 75 899 09 Telefax 03881 75 899 08 info@finanzdoktor.com www.finanzdoktor.com www.vermittlerregister.info Registriernummer D-5G7S-ZDK1A-48 Finanzmakler nach: § 34 c Abs. 1 der GewO Versicherungsmakler nach: § 34 d Abs. 1 der GewO Steuernummer: DE 080/281/02551

 
 
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