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Angemessene Teilungskosten beim neuen Versorgungsausgleich

Autor: febsConsulting | Erstellt am: 20.08.2010 | Gelesen: 1332
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Pressemeldung febs Consulting GmbH, 20.08.2010

Seit 01.09.2009 ist für die Aufteilung von Betriebsrenten bei Scheidung von Mitarbei­tern nicht mehr das Familiengericht zuständig, sondern der jeweilige Versorgungsträ­ger. Grundsätzlich müssen Betriebsrenten intern geteilt werden. D. h., der jeweils an­dere Ehegatte erhält vom Versorgungsträger eine eigene Rentenanwartschaft in Höhe der halben Anwartschaft des Arbeitnehmers. Der Versorgungsträger erhält somit einen zusätzlichen Anwärter bzw. Rentenempfänger, der nie bei ihm tätig war.

Wenigstens darf der Versorgungsträger die Kosten für die zukünftige Verwaltung die­ser zusätzlichen Anwartschaft im Rahmen der Teilung der Versorgung abziehen. Für die Höhe dieser Kosten gibt es keine gesetzliche Festlegung. Erste Erfahrungen mit den Familiengerichten ließen befürchten, dass die akzeptierten Teilungskosten weit unter den tatsächlichen Kosten liegen werden.

Am 25.06.2010 hat das OLG Stuttgart in einem der ersten Rechtsstreite zugunsten des Versorgungsträgers entschieden. Ein Versicherungsunternehmen berechnete für die Teilung einer privaten Rentenversicherung Kosten in Höhe von 3 % des Ehezeitan­teils, maximal 500 €. Das Familiengericht wollte zunächst nur 2 % Teilungskosten an­erkennen. Die Richter aus Stuttgart folgten aber der Kalkulation des Versicherers und akzeptierten die Kosten in der geforderten Höhe. „Interessant war die Begründung des Versicherers, die sich ausschließlich auf die Kosten der Umsetzung bezog und nicht auf die zukünftige Verwaltung", betont Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer des bAV-Beratungsunternehmens febs Consulting GmbH. Aus dem Urteil lässt sich nach Meinung der febs-Experten für den Versorgungsausgleich schließen, dass bei Teilung von Pensionszusagen auch deutlich höhere Teilungskosten begründbar sind, aufgrund der zukünftigen Verwaltung einer zusätzlichen Anwartschaft.

Weitere Informationen zur aktuellen Rechtsprechung rund um die betriebliche Alters­versorgung und den Versorgungsausgleich bietet febs Consulting unter www.febs-consulting.de/aktuelles.

Alle Details zu den neuen Arbeitgeberpflichten im neuen Versorgungsausgleich sowie Tipps zur Erstellung einer einfachen Teilungsordnung erhalten Interessierte auch im Praxisseminar der febs Akademie am 23.11.2010 in Grasbrunn bei München.

Ihr Ansprechpartner
febs Consulting GmbH
Andreas Buttler
Geschäftsführer
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München
Tel. 089/890 42 86-10
www.febs-consulting.de
mailto:andreas.buttler@febs-consulting.de

febs-consulting.de
Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber in allen Fragen rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren und sanieren bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und unterstützen Arbeitgeber bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs.

 
 
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