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Angelegenheiten der Landeskultur 1849

Autor: emgo1 | Erstellt am: 09.01.2011 | Gelesen: 376
Kategorie: Geschichten & Anekdoten | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Die Normen in Österreich unter der Enns

Die Landeskultur bildete nach 1861 neben den öffentlichen Bauten, die mit Landesmitteln bestritten wurden; den aus Landesmitteln dotierten Wohltätigkeitsanstalten; dem Landesvoranschlag und der Rechnungslegung des Landes den umfassensten Kompetenzbereich für da Land unter der Enns. Aber bereits ab 1849 kam es zu vielfältigen Regelungen in diesem Bereich. Damit wurde ein weiter Bereich der niederösterreichischen Rechtsgeschichte konstituiert. Dies soll nun in der Reihe LawLeaks veröffentlicht werden.

Die Angelegenheiten der Landeskultur

Die Angelegenheiten der Landeskultur nach 1861 umfassten alle Angelegenheiten der Landwirtschaft, d.h. der Feldwirtschaft, des Weinbaus und der Viehzucht inklusive der Tierseuchen- und Schädlingsbekämpfung. Bereits vor 1861 wurden in diesen Angelegenheitsbereichen einzelne Normen gesetzt.

Die einzelnen Normen in den Angelegenheiten der Landeskultur

Im Jahre 1849 wurden in den Angelegenheiten der Landeskultur im einzelnen Regelungen betreffend des Forstaufsichtspersonals, die Regelung der Körner- und Viehmärkte, den Leutgeb- und Buschenschank und den Obstmostausschank.

Die Regelungen des Forstaufsichtspersonals

Der Minister für Justiz hatte eine Anordnung am 21.Jänner 1849 betreffend Regelungen im Zusammenhang mit dem Forstaufsichtspersonals erlassen. Dabei handelte es sich um eine Regierungs-Verordnung an die vier k.k. n.ö. Kreisämter. Auf Grundlage der gehäuften Eingriffe in das Waldeigentum erklärte der Minister für Justiz, dass die Forstbeamten und das beeideten Forstaufsichtspersonal als öffentliche Wachen gelten sollten, um die einschlägigen forstpolizeilichen Bestimmungen zu vollziehen. Damit war eine besondere Qualifizierung im Zusammenhang mit der Abwehr von Eingriffen Dritter ins Waldeigentum und aller damit zusammenhängender einschlägiger Rechte gegeben.

Die Regelung der Körner- und Viehmärkte

Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten hatte am 22.März 1849 eine Anordnung betreffend Regelungen der Einsendung von Tabellen über die Ergebnisse der Körner- und Viehmärkte erlassen. Dabei handelte es sich um einen Erlass der k.k. niederösterreichischen Landesregierung an die vier k.k. n.ö. Kreisämter und den Wiener Magistrat. Die bisherige Einsendung der wöchentlichen Nachweise über die Körner-Marktpreise der vorzüglichsten Märkte in Nieder-Österreich sollte dahingehend ergänzt werden, dass sogleich nach jedem Marktschluss eine kurzgefasste Tabelle über die Preise und Mengen von der jeweiligen Ortsobrigkeit an den Handelsminister übermittelt wird.

Die Regelung des Leutgeb- und Buschenschanks

Das Ministerium für Inneres hatte am 19.August 1849 eine Anordnung betreffend Regelungen Leutgeb- und Buschenschankes in der nächsten Umgebung von Wien erlassen. Bis zum Erscheinen eines neuen Gewerbegesetzes hatte der Buschenschank in den provisorisch errichteten sechs stadthauptmannschaftlichen Kommissariatsbezirken in der Umgebung von Wien nur von den wirklichen Weingarten-Eigentümern und am Ort der Erzeugung ausgeübt zu werden.

Die Regelung des Obstmostausschanks

Das Ministerium für Handel und Gewerbe hatte am 21.Jänner 1849 eine Anordnung betreffend Regelungen im Zusammenhang mit dem Obstmostausschank erlassen. Dabei handelte es sich um ein Regierungsdekret an die vier k.k. n.ö. Kreisämter, den Wiener Magistrat und die Amtsverwaltungen inner den Linien. Der Erlass vom 5.August 1848 wurde dahingehend interpretiert, dass das Recht zum Ausschank von Obstmost, nach der Aufhebung des Verbotes für die Wirte, dieses Getränk zu führen, ihnen an und für sich zusteht, insofern ihre Befugnis nicht auf den Ausschank der einen oder anderen Art von Getränken beschränkt ist. Demgegenüber ist auch den Grundbesitzern als Erzeugern von Obstmost, der ihnen bereits in der Normal-Verordnung vom 17.Augsut 1784 eingeräumte Ausschank erlaubt. Darunter wurde aber der Ausschank an sitzende Gäste, wie beim Wirt ausdrücklich ausgenommen.

Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet

 
 
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