EU Führerschein
OVG Lüneburg Niedersachsen Beschluss vom 12.05.2009
Ausländischer EU Führerschein muss anerkannt werden.Die Berufung der Führerscheinstelle gegen das VG Osnabrück Urteil wurde vom höchsten Verwaltungsgericht in Niedersachsen zurück gewiesen.
Zusammengefasst sind es drei Bundesländer, Rheinland Pfalz, Saarland, Niedersachsen die dem Argument "Scheinwohnsitz" nicht folgen und die Gültigkeit (Sperrfrist abgelaufen + ausländischer Wohnsitz ist im Führerschein eingetragen) von ausländischen EU Führerscheinen ohne MPU im EU Ausland erworben bestätigen.
QUELLE OVG Lüneburg Beschluss vom 12.05.2009: www.dbovg.niedersachsen.deOVG Saarland Beschluss vom 23.01.2009
polnischer EU Führerschein muss anerkannt werden im Beschluss nachzulesen zur Auslegung von Artikel 11 Absatz 4 der 3. Führerscheinrichtlinie (Führerscheine die nach dem 19.01.09 erteilt wurden). Auszug Beschluss; Ebenso gehen die Meinungen auseinander, ob die Neufassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum eng auszulegenden Ausnahmecharakter des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG die Grundlage entzieht und den Mitgliedstaaten demzufolge hinsichtlich der Möglichkeit, ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung zu versagen, weitergehende Befugnisse einräumt (Geiger, Neues Ungemach durch die 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften?, a.a.O., S. 128) oder ob die bisherige Auslegung der in Bezug genommenen Tatbestandsmerkmale der Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung durch den Europäischen Gerichtshof fortgilt. Letzteres hieße, dass die Vorschrift nach wie vor nur Maßnahmen wie Fahrverbote oder zeitlich bestimmte Erteilungssperren, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Möglichkeit einer Neuerteilung nach Ablauf der Sperrfrist und nach Erfüllung etwaiger weiterer Anforderungen (z. B. Vorlage eines positiven Eignungsgutachtens) erfasst. (Hailbronner/Thoms, a.a.O., S. 1093 f. mit weiterer Argumentation) Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung sprechen aus Sicht des Senats die besseren Argumente für die letztgenannte Auffassung, nach welcher die Änderung die tatbestandlichen Voraussetzungen unberührt lässt und nur die Rechtsfolgenseite betrifft. ;Auzug Ende;
Mit einfachen Worten: Die besseren Argumente sprechen dafür, dass nach Ablauf der Sperrfrist ein Fahrerlaubniserwerb im EU-Ausland weiterhin auch nach dem 19.01.2009 möglich ist und dass diese Fahrerlaubnisse auch im Entzugsstaat anzuerkennen sind (sofern sich aus einer Verletzung des Wohnsitzprinzips nichts gegenteiliges herleiten lässt).
QUELLE: strassenverkehrsrecht.netOVG Rheinland Pfalz Urteil vom 31.10.2008
Ausländischer EU Führerschein muss anerkannt werden
QUELLE: www.fahrerlaubnisrecht.deDem Führerscheintourismus geht also die Luft noch nicht aus, auch der EUGH Europäischer Gerichtshof hat am 26.06.2008 die unbedingte Anerkennung von EU Führerscheinen entscheiden wenn im Führerschein selbst keine Anzeichen gegen das Wohnsitzprinzip zu ersehen sind.
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www.euro-pappe.de