Im Internet existieren unzählige Foren, in denen Opfern von Internetbetrug und Abofallen Verhaltenstipps gegeben werden. Leider wird dabei gern übersehen, dass nicht alle Anbieter von Online-Diensten über einen Kamm zu scheren sind. Eine landläufige Meinung ist unter anderem, Rechnungen für online abgeschlossene Verträge hätten keine rechtliche Wirksamkeit, müssten folglich auch nicht bezahlt werden. Ein unseriöser Anbieter würde unter allen Umständen den Weg vor Gericht scheuen.
Sicher richtig, wenn es sich tatsächlich um ein Unternehmen mit unlauteren Geschäftspraktiken handelt. Die Firma Netsolutions FZE braucht ein Gerichtsverfahren jedoch nicht zu meiden, wenn sie für den angebotenen Dienst der Webseite nachbarschaft24.net die fälligen Zahlungen ihrer Kunden einklagen will. Bei dieser Seite handelt sich weder um „Internet-Abzocke" noch um eine Abofalle, wie zum Beispiel das Amtsgericht Mettmann in einem aktuellen Urteil entschieden hat. Im vorliegenden Fall klagte Netsolutions FZE gegen einen angemeldeten Nutzer aus Mettmann. Er wurde zur Zahlung von 54,- € zuzüglich Zinsen von 5 % verurteilt, dazu musste er die Kosten des Rechtstreits tragen. Hier einige Auszüge aus der Urteilsbegründung in diesem aktuellen Fall:
„Unstreitig hat der Beklagt sich auf der Startseite des Auftritts der Klägerin (…) eingetragen und dadurch einen streitgegenständlichen Vertrag geschlossen."
„Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der geschlossene Vertrag nicht durch die von ihm erklärte Anfechtung wegen eines Irrtums von Anfang an nichtig. (…)"
„Es ist zu berücksichtigen, dass die Startseite der Klägerin deutlich darauf hinweist, dass bei der Nutzung des Eintrags ein Vertrag zustande kommt, nach 14 Tagen ein entgeltlicher Vertrag. Deutlich ist auf der Startseite erkennbar, dass bei der Anmeldung nach 14 Tagen 9,- € Monatsbeitrag für zwei Jahre fällig werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sich bei Einschreiben (…) geirrt haben könnte. Der Beklagte hat auch detaillierte Angaben gemacht, die abgefragt werden. Zudem hat er noch sein Foto eingestellt und damit zu erkennen gegeben, dass er die Leistung der Klägerin sucht. Irgendein damit verbundener Irrtum, den der Beklagte auch nicht nachvollziehbar geschildert hat, kann dabei nicht festgestellt werden."
„Ein Widerrufsrecht steht dem Beklagten gemäß § 312 d Abs. 3 Zif. 2 BGB nicht zu, denn der Beklagt hat vor Ende der Widerrufsfrist schon am 17.1.2007, nachdem am 10.10.2007 der Vertrag geschlossen wurde, durch Einstellen seines Fotos Dienstleistungen in Anspruch genommen."
„Entgegen der Ansicht des Beklagten verstoßen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auch nicht gegen § 307 BGB, denn eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers kann in dem Passus, dass durch Absenden der vollständigen Registrierungsdaten ein Angebot zum Vertragsabschluss gegeben wird, nicht gesehen werden. Es ist gerade üblich im Geschäftsverkehr, dass bei Angabe von Name, Adresse etc. der Kunde ein Angebot oder eine Willenserklärung abgibt." (Geschäftsnummer 25 C 25/08)