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Alkoholfahrten auf dem Rad

Autor: unisterpr | Erstellt am: 12.04.2010 | Gelesen: 1184
Kategorie: Auto - Motor & Verkehr | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Wann der Entzug der Fahrerlaubnis droht

Wer im alkoholisierten Zustand mit dem Fahrrad unterwegs ist, gefährdet den Straßenverkehr und muss mit harten Strafen rechnen. Insbesondere bei der Beteiligung an einem Unfall droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Dies gilt ab einem Wert von 0,3 Promille. Als fahruntüchtig werden Verkehrsteilnehmer ab 1,6 Promille Alkohol im Blut eingeschätzt und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Das Nachrichtenportal news.de berichtet über die Sündenfahrt auf dem Drahtesel und deren mögliche Auswirkungen.

Der Entschluss, auf das Fahrrad zu steigen, ist im alkoholisierten Zustand keine vernünftige Alternative zur Fahrt mit dem Auto (www.news.de/auto/364371184/). Schließlich drohen schon ab 0,3 Promille ernsthafte Konsequenzen, die bis zum Entzug der Fahrerlaubnis reichen. Dies kann bei Auffälligkeiten oder ab einem Wert von 1,6 Promille sogar sofort erfolgen. Selbst wenn keine Schäden verursacht wurden, muss der ertappte Alkoholsünder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) über sich ergehen lassen. Im Volksmund wird die Prüfung als "Idiotentest" bezeichnet.

Hier wird die Reaktionsfähigkeit oder die Selbsteinschätzung des Verkehrsteilnehmers im Umgang mit Alkohol getestet. Nach diesem Gutachten kann die Führerscheinstelle den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte die MPU für Radfahrer in einem Urteil vom Mai 2008 als rechtmäßig an. Schätzungsweise besitzen etwa 80 Prozent der Radler auch einen Führerschein und sind somit von diesem Urteil direkt betroffen. Nicht außer Acht zu lassen ist das hohe Sicherheitsrisiko von Alkoholfahrten auf dem Rad. Während der alkoholisierte Autofahrer eher andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, ist der betrunkene Radfahrer vor allem eine Gefahr für sich selbst. Weitere Informationen: www.news.de/../zwei-raeder..

Lisa Neumann
Unister Media GmbH
 
 
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