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Änderungspläne für das Insolvenzrecht

Autor: tobiasbiehler | Erstellt am: 09.06.2011 | Gelesen: 609
Kategorie: Handel - Business & Wirtschaft | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Insolvenz – was nun? - Die Bundesregierung plant eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode in Deutschland – lohnt sich der Weg zur Restschuldbefreiung in 6-12 Monaten in England immer noch?

EU-Insolvenz in England - einfach und schnell...
EU-Insolvenz in England - einfach und schnell...
Berlin, 09.06.2011 – Auch wenn die Zahl der Insolvenzen aufgrund positiver Wirtschaftsentwicklung aktuell geringfügig rückläufig ist, gibt es laut Creditreform keine Entwarnung insbesondere bei den Firmenpleiten. So stehen in Deutschland im Durchschnitt immer noch 13.000 Unternehmer und Verbraucher jeden Monat vor dem Deutschen Insolvenzrichter.Die voraussichtlichen Gesamtschulden hierbei beliefen sich zum Beispiel im März 2011 auf 2,4 Mrd. Euro (StatBA). Mehr als 113.000 Unternehmen sind insolvenzgefährdet. Die daraus resultierende Gefahr von Folgeinsolvenzen wird zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht diskutiert. Die Folgen einer Insolvenz in Deutschland sind meist langjährige Handlungsunfähigkeit für Unternehmer und Privatleute (eingeschränkte Geschäftsfähigkeit  und Schufa-Einträge). Die hieraus resultierenden Belastungen für das soziale System haben die Bundesregierung dazu bewogen, das Thema Insolvenzlaufzeiten ausführlich zu überdenken.

Bereits mehrere Jahre bestehen aufgrund der EU Gesetzgebung Möglichkeiten, verkürzte und in  der Regel auch vereinfachte Insolvenzverfahren im EU-Ausland ( England / Frankreich) durchzuführen. Diese sind durch verschieden Urteile des BGH anerkannt (z.B. BGH IX ZB 51/00 sowie EU Verordnung Nr. 1364/2000). Die Vorfreude, dass derartige, im Vergleich unkomplizierte Verfahren mit neuer Gesetzgebung auch in Deutschland möglich wären, ist leider getrübt.

Diskutiert wird lediglich der Zeitraum der Wohlverhaltensperiode. Unverändert muss der Schuldner jedoch nach wie vor das in der Regel erfolglose Schuldenbereinigungsverfahren in Deutschland durchlaufen. Dabei vergehen oft Jahre, bis das Insolvenzverfahren überhaupt zugelassen wird. Hierzu kommt noch der Eintrag in der Schufa-Kartei, der über viele Jahre ein schwerwiegendes Problem für den Neustart darstellt (oft noch 3-6 Jahre nach der Insolvenz).

Anders verhält sich die Sache beispielsweise in England: Wer die Voraussetzungen für einen Lebensmittelpunkt in England schafft, hat die Möglichkeit, seine Insolvenz nach englischem Recht mit sofortiger Wirkung zu eröffnen (siehe auch Urteil 1383/07 High Court ). Dieses Verfahren führt bereits nach kurzer Zeit zum Beginn der Wohlverhaltensperiode, die im Regelfall schon nach 6-12 Monaten zur Restschuldbefreiung führt, ohne Eintrag in deutsche Schuldenregister. Dabei ist es sogar möglich, während der Wohlverhaltensperiode eine selbständige Tätigkeit auszuüben.

Die Scheu vor dem „Schritt nach England" ist völlig unbegründet. Agenturen wie www.englandinsolvenz.info (ABC Financial Concepts Ltd.) begleiten den gesamten Prozess. Von der Anmeldung zur Sozialversicherung, Krankenkasse, Wohnsitzsuche etc. bis hin zum Interview beim Insolvenzrichter ist jeder Schritt vorgeplant und vor Ort betreut. Dies ermöglicht sogar einen Verfahrensdurchlauf für Personen ohne entsprechende Sprachkenntnisse. In der Regel lohnt sich dieser Schritt bereits ab 20.000,- Euro Schuldensumme. Der Schuldner sollte ein kostenloses Beratungsgespräch in Anspruch nehmen, bei dem ihm jeder Einzelschritt aufgezeigt wird. In diesem Gespräch kann ohne Risiko entschieden werden, ob seine Schuldensituation dafür geeignet ist. Vor kostenpflichtigen Angeboten wird gewarnt. Leider haben sich viele „Berater" ein oft oberflächliches Wissen angeeignet, mit dem sie in Deutschland Honorare abrechnen. Der Kandidat steht jedoch dann in England alleine da.
 
 
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