Ab 2012 gibt es einige Änderungen bei der staatlich geförderten
Riester-Rente. Diese Änderungen betreffen das frühstmögliche Alter für den Rentenbezug, die Regelungen zum Mindesteigenbeitrag bei Personen, die durch den Ehegatten förderberechtigt sind und die Höhe des Garantiezinses bei Riester-Rentenversicherungen.
Frühstmöglicher Riester-Rentenbezug steigt auf 62 Jahre
Ab 2012 beginnt in der gesetzlichen Rentenversicherung die schrittweise Umstellung auf die Rente mit 67. Das gesetzliche Renteneintrittsalter steigt dann je nach Geburtsjahrgang schrittweise von 65 auf 67 Jahre an.
Im Rahmen dieser Änderung steigt auch für Riester-Neuverträge das frühstmögliche Rentenbeginnalter von 60 auf 62 Jahre an. Die Umstellung erfolgt hier allerdings nicht schrittweise. Das angehobene Rentenbeginnalter gilt für alle Riester-Neuverträge ab 2012.
Von den Änderungen sind auch die staatliche geförderten Rürup-Verträge und die ebenfalls geförderte betriebliche Altersversorgung betroffen.
Mindesteigenbeitrag auch für mittelbar förderberechtigte Personen
Mittelbar förderberechtigt bedeutet, dass eine Person, die selbst keinen Anspruch auf die Riester-Förderung hat, durch einen förderberechtigten Ehepartner selbst förderberechtigt wird. Dieser Personen mussten bisher keinen eigenen Beitrag leisten, um die Förderung zu erhalten.
Ab 2012 muss auch der Personenkreis der mittelbar Förderberechtigten einen Mindesteigenbeitrag von 60 Euro im Jahr leisten.
Diese Änderung der Förderbedingungen ist eine Reaktion auf die massenhafte Rückforderung von Zulagen, die für große Verunsicherung unter den Riester-Sparern gesorgt hat. Die Rückforderungen wurden ausgelöst, weil Personen die bisher keinen Mindesteigenbeitrag zahlen mussten, durch eine Veränderung ihres Sozialversicherungsstatus nun beitragspflichtig wurden. Die meisten Personen haben es durch Unwissenheit versäumt, ab der Änderung des Sozialversicherungsstatus eigene Beiträge zu entrichten, wodurch die Rückforderungen ausgelöst wurden. Durch den einheitlichen Mindesteigenbeitrag sollen Rückforderungen in Zukunft vermieden werden.
Absenkung des Garantiezinses auf 1,75% p.a.
Für Riester-Neuverträge ab 2012 sinkt der gesetzlich vorgeschriebene Garantiezins von bisher 2,25% p.a. auf 1,75% p.a.
Durch diese Änderung sinkt die zum Rentenbeginn garantierte Rente einer Riester-Rentenversicherung. Diese Änderung ist gesetzlich vorgegeben und gilt ebenso für andere Formen der privaten Altersvorsorge.
Die tatsächliche Rente zum Rentenbeginn muss von dieser Änderung nicht zwangsläufig betroffen sein, da diese sich aus der garantierten Rente und den darüber hinaus erwirtschafteten Überschüssen der Versicherungsgesellschaften zusammensetzt.
Etwa 15 Millionen Riester-Verträge abgeschlossen
Nach der neuesten Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) besaßen die Deutschen zum Ende des 4. Quartals 2011 etwa 15 Millionen Riester-Verträge. Dabei konnte insbesondere die Wohn-Riester-Variante (Eigenheimrente) profitieren.
Philipp Fey