Seit 2007 können Aufwendungen für ein häusliches Büro steuerlich nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Dadurch konnten viele Arbeitnehmer die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer nicht mehr absetzen. Finanzgerichte und Bundesfinanzrichter bezweifelten bereits 2009, dass dies verfassungskonform ist.
Das Jahressteuergesetz 2010 sieht vor, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jährlich bis zu einem Betrag i. H. v. 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, wenn für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und die Aufwendungen belegt werden.
Fehlender Arbeitsplatz im Betrieb bringt Steuerersparnis
Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Abzugsbeschränkung teilweise gegen das Grundgesetz verstößt. Das Gericht hielt es für verfassungswidrig, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abziehbar sind, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Vor allem Lehrer, aber auch Versicherungsvertreter im Außendienst, die kein eigenes Büro neben ihrem häuslichen Arbeitszimmer unterhalten, profitieren von diesem Urteilsspruch. Wer dagegen einen betrieblichen Arbeitsplatz nutzen kann, geht leer aus. In diesem Fall wird der Werbungskostenabzug für das häusliche Büro versagt, selbst wenn es für mehr als 50% der beruflichen Tätigkeit genutzt wird.
Steuerbescheide ab 2007 werden automatisch geändert
Die Verfassungsrichter haben die Bundesregierung verpflichtet, rückwirkend zum 01. Januar 2007 die Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten neu zu regeln. Sobald die Neuregelung vorliegt, werden Steuerbescheide der Jahre 2007 bis 2009, die mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind oder mit Einspruch angefochten wurden, von Amts wegen überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Bestandskräftige Steuerbescheide können allerdings nicht mehr geändert werden.
Jahressteuergesetz 2010 enthält Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer
Das Jahressteuergesetz 2010 sieht vor, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jährlich bis zu einem Betrag i. H. v. 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, wenn für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und die Aufwendungen belegt werden. Die Begrenzung gilt nicht, wenn das häusliche Büro den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Wenn die Aufwendungen vor der gesetzlichen Neuregelung berücksichtigt werden sollen, muss ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Sprechen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gern!