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Abmahnung wegen Urheberrechteverletzung im Internet erhalten - Was Nun Was Tun?

Autor: Anwalt-Jelinek | Erstellt am: 13.04.2011 | Gelesen: 399
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Teil 3 der Serie Abmahnung Satz für Satz kommentiert - heute: "Feststellung der Verantwortlichkeit"

Rechtsanwalt & Mediator Max Jelinek
Rechtsanwalt & Mediator Max Jelinek

„Feststellung der Verantwortlichkeit"


Was meint der abmahnende Anwalt? Was kann ich tun? Wie kann ich mich wehren?

Wie versprochen heute der dritte Beitrag und wir beginnen mit dem Zweiten Satz einer Abmahnung aus dem Hause einer der führenden Abmahnkanzleien.

Die Kanzlei schreibt: „Unsere Mandantschaft hat festgestellt, dass Sie für das illegale Angebot zum Herunterladen von urheberrechtlich geschützten ...... über die Tauschbörse bittorrent verantwortlich sind."

Mögliche Fragen:
Lieber Leser, mir ist das zu ungenau, -wie wurde denn durch die Mandantschaft etwas festgestellt? Wer ist der feststellende Dienstleister? Wie und wodurch erfolgte eine Feststellung? Fragen über Fragen, die sich bereits im ersten Satz der Abmahnung aufgetan haben werden im zweiten Satz durch neue Fragen ergänzt.

Die wichtigste Frage bei allem ist doch „Was kann man Ihnen beweisen und was ist eine reine Behauptung?

Dem Abmahnschreiben ist ein sogenannter Ermittlungsdatensatz beigeheftet, dieser weist den Provider, eine 12-stellige Benutzerkennung (vom Provider beauskunftet) und den Namen und die Adresse des Anschlussinhaber/Abgemahnten aus. Darunter als Tabelle „Beginn Angebot mit einer genau Uhrzeit" – „Ende Angebot mit einer genauen Uhrzeit" „IP-Adresse mit 13 Stellen incl. Punkte", „File-Hash mit 40 Stellen bestehend aus Zahlen und Buchstaben" und dem Werk mit konkretem Namen".

Prüfen Sie an dieser Stelle, ob Sie überhaupt Kunde des angegebenen Providers sind (Telekom, 1&1 oder andere).

Mir wurden bereits Fälle vorgelegt in denen Tote abgemahnt wurden. Dies kann daran liegen, dass die Erben es versäumt haben zeitgerecht eine entsprechende Meldung beim Provider zu machen oder aber, weil es schlicht und ergreifende beim Provider versäumt wurde die Umstellung der Namen zu veranlassen. Das kann ja passieren, da arbeiten Menschen und Menschen machen Fehler. Es ist nur blöd, wenn diese Fehler bei der Zuweisung von mehrstelligen Zahlen und Buchstabenkolonnen passieren.

Bleiben wir bei den Buchstaben und Zahlenkolonnen, wie wurde diese festgestellt/ ermittelt?. Wird während des behaupteten Ladevorgangs ein Screenshot gemacht, werden die Zahlenkolonnen abgetippt und in die Tabellen übertragen?

Ich bin kein IT-Techniker, ich bin Jurist mit Befähigung zum Richteramt – Richter sprechen ein Urteil, wenn sie zweifelsfrei von einem Sachverhalt überzeugt sind. Mir fehlt hier eine Überzeugung, das liegt aber in erster Linie daran, weil mir nicht erklärt wird wodurch man glaubt etwas „festgestellt" zu haben.

Das sind alles Fragen die sich auftun und tatsächlich an mich gestellt werden. Die Fragen sind berechtigt und sie schüren das Unverständnis für die Abmahnung und den Zweifel, dass da alles mit rechten Dingen zugeht.

Überprüfen Sie an dieser Stelle die Angaben des sogenannten Ermittlungssatzes soweit es Ihnen möglich ist. Achten Sie auf die Angaben „Beginn Angebot – Ende Angebot" . War Ihr Rechner an, waren Sie zu Hause, war Ihr Modem eingesteckt, Ihr W-Lan aktiv?

Möglicherweise ergeben sich an dieser Stelle Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung.

Was hat man tatsächlich festgestellt?

Nachforschungen sollen nach Auskunft der Abmahnanwälte ergeben haben, dass über eine konkrete IP Adresse Filesharing betriebent wurde. Die Abmahnanwälte beantragen mit der Behauptung es lägen Urheberrechtsverletzungen im gewerblichen Umfange vor bei Gericht einen Beschluss, der den Provider verpflichtet die Adressdaten zu der IP-Adresse zu dem konkreten Zeitpunkt bekannt zu geben. Der Provider erteilt Auskunft. Keiner weiß ob die IP-Adresse richtig ermittelt oder die Auskunft des Providers richtig ist. Software und Übertragungsfehler sind keinesfalls ausgeschlossen.

Der richterliche Beschluss besagt also nicht, dass Sie Täter oder Störer der Urheberrechtsverletzung sind, er besagt nur, dass der Provider verpflichtet ist zu irgendeiner IP-Adresse die Adressdaten bekannt zu geben. Ein Nachweis Ihrer Beteiligung ist dadurch noch nicht gegeben.

Wenn Sie berechtigte Zweifel haben sollte man diese Zweifel von einem sachverständigen Menschen untersuchen lassen um ggf. geeignete Maßnahmen zu ergreifen um die in der Abmahnung behauptete „festgestellte Verantwortlichkeit" ggf. in der gebotenen Weise in Frage zu stellen.

Im Bedarfsfalle steht es Ihnen selbstverständlich frei mich jederzeit zu kontaktieren und mir die Fragen zu stellen, die Ihnen auf der Seele oder sonst wo brennen.

Aber auch wenn sich allein an den Texten der abmahnenden Kanzleien eine Vielzahl von Unstimmigkeiten aufzeigen lassen, ist es in aller Regel wirtschaftlich sinnlos Gerichte mit der Aufklärung solcher Rechtsfragen zu bemühen Einfacher und wesentlich effektiver ist es über einen Anwalt eine qualifizierte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und die Abwehr der Zahlungsansprüche dann im Weiteren dem Anwalt zu überlassen. Die Post kommt dann auch nicht mehr im eigenen Briefkasten an...

Bei Fragen fragen
Ihr Max Jelinek
Rechtsanwalt & Mediator

08075 9140608
0173 9590717
hilfe@echt-ungerecht.de
www.echt-ungerecht.de

 
 
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