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Abmahnung Urmann und Collegen U+C

Autor: PREACHER | Erstellt am: 27.09.2011 | Gelesen: 293
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Laut aktuellen Meldungen werden monatlich 300 000 Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung ausgesprochen

Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte
Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte
Schätzungsweise 40 Kanzleien sind in Deutschland damit beschäftigt, Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung in Filesharingbörsen auszusprechen. Konkret geht es in der Regel um den Vorwurf, urheberrechtlich geschützte Werke, wie z.B. Filme, Lieder oder Spiele, in einem Filesharingnetzwerk weltweit Dritten zum Download angeboten zu haben. Eine der Netzgemeinde bekannten abmahnenden Kanzleien ist die Urmann und Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH U+C.

Nach dem Erhalt solch einer Urmann und Collegen Abmahnung sind die meisten Betroffenen unsicher. Fragen wie: Ist die Abmahnung berechtigt?, ist der geforderte Betrag angemessen?, bin ich Opfer einer Abzocke?, was soll ich tun?, was ist eine Unterlassungserklärung?, kann ich mich gegen eine Urmann und Collegen Abmahnung wehren?, stellen sich dem Betroffenen. Vorweg sollten sie wissen, dass die in dem Abmahnungen geforderten Beträge oft zu hoch angesetzt sind und die den Abmahnungen beigefügten Unterlassungserklärungen regelmäßig zu weit gefasst sind. Anwälte , Selbsthilfegruppen und Interessenvertreter der Abgemahnten warnen immer wieder davor, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben. Da es keine vom Gesetzgeber einheitliche Vorgabe gibt, wie eine Unterlassungserklärung formuliert sein soll, abgesehen von Grundvoraussetzungen, die eingehalten werden müssen, um die Erklärung überhaupt wirksam zu machen, kann hier jede abmahnende Kanzlei die Unterlassungserklärung weiter oder enger fassen. Weiter würde in diesem Zusammenhang bedeuten, dass der Abgemahnte sich zu mehr verpflichtet als notwendig, enger gefasst meint hier, dass der Abgemahnte nur soviel versichert, wie zur Wirksamkeit der Unterlassungserklärung notwendig ist.

Vergessen Sie nicht: Eine Unterlassungserklärung ist 30 Jahre wirksam. Da die beigefügte Erklärung von der "Gegenseite" verfasst ist, sollte es klar sein, dass die Erklärung im Interesse des Abmahners verfasst ist. Es steht jedem Abgemahnten frei, eine veränderte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese ist im Optimalfall von dem eigenen Anwalt verfassst. Eine weiter Möglichkeit ist die Verwendung eines im Internet erhältlichen Vordruckes, der von der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte maßgeblich mitentwickelt wurde, und von dem Betoffenen angepasst werden muss. Natürlich müssen wir von der Verteidigung in Eigenregie abraten, trotzdem wir intensiv, wie auch andere Kanzleien, mit den Aktions-Gruppen Betroffener zusammenarbeiten. Wie raten immer dazu, mindestens eine kostenlose, telefonische Ersteinschätzung wahrzunehmen. Selbstverteidigung ohne Anwalt bedeutet stundenlanges Lesen, genaues Arbeiten und einen kühlen Kopf, um sich nicht durch folgende Briefe bei nicht beglichener Zahlungsaufforderung, "einzuknicken". Dieses soll nicht entmutigen, sondern zum sauberen Arbeiten anspornen.

Oft wird in dem Zusammenhang das Wort Abzocke benutzt oder ähnliches. An dieser Stelle sollte nocheinmal klargestellt sein, dass die Abmahnung, sollte die Rechtsverletzung stattgefunden haben, auch gerechtfertigt ist. Kein Rechteinhaber, der durch die Kanzlei Urmann und Collegen U+C wegen eines Erotikfilmes vertreten wird, muss hinnehmen, dass seine Filme unerlaubt verwertet werden. Im Fall einer Reaktion von Abzocke zu sprechen entbehrt jeder Grundlage und ist auch nicht gerecht. Fraglich ist nur, in welcher Form dieses Abmahnung ausgesprochen wird. Muss wirklich so ein hoher Betrag gefordert werden? Ist die Unterlassungserklärung der Kanzlei Urmann und Collegen U+C optimal im Sinne des Abgemahnten verfasst?

Beide Anworten müssen leider mit Nein beantwortet werden. Dieses ist zumindest die Sichtweise vieler Anwälte, die Abgemahnte vertreten. Denn es muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob die Summe wirklich in der vollen Höhe gezahlt werden soll. Eine vollständige Zurückweisung der 650,00 Euro ist im Fall einer wirklich stattgefundenen und durch den Anschlussinhaber vollzogenenen Urheberrechtsverletzung nicht logisch. Klar ist, dass dem Rechteinhaber, der durch die Kanzlei Urmann und Collegen vertreten wird, ein Schaden entstanden ist. Klar ist auch, dass dieser abgegolten werden soll. Die Frage, die seit 5 Jahren Gerichte, Anwälte und Betroffene beschäftigt ,ist die immer wieder aufkommenden Frage, welcher Betrag angemessen ist. Die geforderten Beträge für die Rechtsverletzung an einem Erotikfilm befinden sich zwischen 650,00 und 1298,00 Euro. Teurer wird es, wenn mehrere Filme zeitgleich abgemahnt werden. Fans einer Erotikserie oder eine Labels können aber auch mehrere Abmahnung nacheinander erhalten. Welche Summe angemessen ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Es spielt hierbei eine Rolle, um welchen Film es geht, wie lange der Film im Handel ist, wer die Rechtsverletzungbegangen hat (Anschlussinhaber oder Dritte) welche Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen hat der Anschlussinhaber getroffen.

Hieran wird deutlich, dass der Forderung der Urmann und Collegen U+C Abmahnung nicht immer in der Form nachgegeben werden muss, wie es in der Abmahnung gefordert wird. Selbsthilfegruppen der prominenten Internetforen von Betroffenen waren selbst davor, zu meinen, dass die eigene Recherche im Internet ausreiche, um die Risiken einer Abmahnung richtig einzuschätzen. Es wird angeraten, Rat bei einem in der Materie kundigen Anwalt einzuholen. Damit hier keine weiteren Kosten für den Abgemahnen entstehen, bevor dieser weiß, was in seinem Fall das Richtige ist, bieten viele Rechtsanwaltskanzleien eine kostenlose Ersteinschätzung an. In dieser wird über die Kosten für eine Beauftragung im Falle einer Urmann und Collegen Abmahnung aufgeklärt, sowie Chancen und Risiken eine außergerichtlichen Verteidigung aufgezeigt.

Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte hilft Ihnen, wenn Sie eine Urmann und Collegen Abmahnung erhalten haben. Bei uns steht die individuelle Beratung im Vordergrund, wir sind 6 Tage die Woche unter der Rufnummer 040 411 88 15 70 für Rückfragen erreichbar. Sie erreichen uns

Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 19:30 Uhr und Samstag von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Das erste telefonische Gespräch, in dem wir Kosten und Risiken mit Ihnen besprechen, ist für Sie kostenlos. Dieses Gespräch wird ihnen regelmäßig aber schon helfen, die ganze Angelegenheit deutlich ruhiger zu sehen. Falls Sie sich danach von uns vertreten lassen wollen, vertrauen Sie auf unsere schnellen Reaktionszeiten. Im Notfall können wir in wenigen Stunden reagieren. Wir freuen uns von Ihnen zu hören.

Ihr Dr. Alexander Wachs

 
 
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