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Abmahnung erhalten Was Nun Was Tun? Teil 2

Autor: Anwalt-Jelinek | Erstellt am: 12.04.2011 | Gelesen: 384
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Abmahnung wegen Filesharing erhalten Abmahnschreiben Satz für Satz kommentiert. Heute

Rechtsanwalt & Mediator Max Jelinek
Rechtsanwalt & Mediator Max Jelinek
Abmahnschreiben Satz für Satz komentiert Teil 2 „Der Urheberberechtigte"

Was meint der abmahnende Anwalt? Was kann ich tun? Wie kann ich mich wehren?

Aufgrund der sich häufig ähnelnden Fragen meiner Anrufer habe ich mich entschlossen, Schritt für Schritt ein typisches Abmahnschreiben zu erläutern und mich mit den üblichen Fragen auseinanderzusetzen.

Der zu untersuchende Satz:
Die Abmahn- Kanzlei beginnt Ihr Schreiben mit: „Die Abmahn- Kanzlei beginnt Ihr Schreiben mit: „wir zeigen unter …. an, dass uns der Tonträgerhersteller ...... mit der Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche ... beauftragt hat. Gegenstand ist.... Tonaufnahme ....."

Urheberberechtigter/Tonträgerhersteller:
Der Tonträgerhersteller, -so wird behauptet- macht urheberrechtliche Ansprüche geltend. Hierbei ist zu beachten, dass der Tonträgerhersteller tatsächlich neben dem Texter, Komponisten und Verleger, ggf. noch neben dem ausübenden Künstler eines Musikstücks Urheberberechtigter mit einem Leistungsschutzrecht sein kann. An dieser Stelle ist genau zu beachten, wer in welcher Urhebereigenschaft, welche Rechte geltend macht. Der Tonträgerhersteller hat ggf. nur Rechte an eben der Aufnahme für die er die Tonträgerrechte hat. Es ist also darauf zu achten ob ein Lied abgemahnt wird, das auf Tonträger veröffentlicht wurde und ob dieser Tonträger näher bestimmt wurde. Dann stellt sich die Frage, ob dieser Tonträger auch tatsächlich der Tonträger ist, der in der Tauschbörse angeboten wurde und ob das Lied mit der Liedversion übereinstimmt auf die sich das Tonträgerherstellerrecht bezieht.

Zweifel können sich etwa ergeben, wenn die Spielzeiten der Lieder nicht übereinstimmen oder die Titelnamen variieren es etwa bearbeitete Versionen der Lieder sind oder ähnliches mehr. Hier ist ggf. auf die Schreibweise zu achten. Natürlich kann auch dies reine Schlamperei sein, ggf. bietet es aber auch einen Ansatzpunkt dir Rechtekette in Frage zu stellen. Ob etwaige Zweifel berechtigt sind sollte von sachverständigen Menschen untersucht werden.

Zur Ergänzung sei an dieser Stelle hingewiesen, dass jeder der Urheberberechtigten ein eigenes Recht an dem Musikstück hat. Das heißt, dass theoretisch jeder der betroffenen Urheber seinen Anwalt mit einer Abmahnung seiner Individuellen Rechte beauftragen könnte. Neben den Leistungschutz- und Nutzungsrechten der Tonrägerhersteller und der ausübenden Künstler können auch die Urheberrechte der Textdichter und Komponisten betroffen sein.

Fragen über Fragen, die sich bereits im ersten Satz der Abmahnung auftun.

Sehr geehrter Leser, ich möchte auch in den nächsten Tagen an dieser Stelle urheberrechtliche Abmahnung Satz für Satz für Sie zu analysieren, um Ihnen die Angst und das Unverständnis vor den Abmahnschreiben zu nehmen.

Im Bedarfsfalle steht es Ihnen selbstverständlich frei mich jederzeit zu kontaktieren und mir die Fragen zu stellen, die Ihnen auf der Seele oder sonst wo brennen.

Aber auch wenn sich allein an den Texten der abmahnenden Kanzleien eine Vielzahl von Unstimmigkeiten aufzeigen lassen, ist es in aller Regel zu teuer Gerichte mit der Aufklärung solcher Rechtsfragen zu bemühen Einfacher und wesentlich effektiver ist es über einen Anwalt eine qualifizierte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, damit schaffen Sie Frieden, ohne Ihre Rechtsverteidigung einzuschränken. Die Abwehr der Zahlungsansprüche können Sie dann im Weiteren dem Anwalt zu überlassen. Die Post kommt dann auch nicht mehr im eigenen Briefkasten an.

Bei Fragen fragen
Ihr Max Jelinek
Rechtsanwalt & Mediator

08075 9140608
0173 9590717
hilfe@echt-ungerecht.de
www.echt-ungerecht.de

 
 
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