Wer gut informiert ist - kann gute Entscheidungen treffen
26 Prozent der Bundesbürger wissen noch nicht über die steuerlichen Änderungen für Privatanleger im nächsten Jahr bescheid.Die Gesellschaft für Konsumforschung befragte 1.900 Männer und Frauen, wie sie auf die Steueränderung reagieren. „Neun von zehn Bundesbürgern haben zumindest noch nicht vor, ihr Anlageverhalten auf die Abgeltungssteuer auszurichten", denn jeweils ein Drittel der Umfrageteilnehmer gab an, entweder keine Konsequenzen ziehen zu wollen oder dafür nicht gut genug informiert zu sein.
Fragen und Antworten zur Abgeltungsteuer für Investmentfondsbesitzer und Immobilienbesitzer
1. Was ist die Abgeltungsteuer? Und ab wann gilt diese?Die Abgeltungsteuer wird im Rahmen des „Unternehmensteuerreformgesetzes 2008" zum 01. Januar 2009 eingeführt. Das Abgeltungsteuersystem beruht darauf, dass die Depot führenden Stellen in Deutschland für ihre Anleger auf die erzielten Kapitaleinkünfte einen Steuerabzug an der Quelle vornehmen müssen. Alle Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden, aber auch erzielte Kursgewinne werden mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % (und nicht mit einem persönlichen Steuersatz des Anlegers) versteuert. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.
2. Welcher Steuersatz gilt in Zukunft?Ab 1. Januar 2009 gilt für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen und Kursgewinne ein einheitlicher, pauschaler Steuersatz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer). Mit ihm ist grundsätzlich die Einkommensteuer abgegolten. Daher stammt auch der Name „Abgeltungsteuer". Die maximale Steuerbelastung eines Anlegers mit Kirchensteuer liegt im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer bei unter 29%.
3. Für wen gilt die Abgeltungsteuer? Und welche Freistellungsmöglichkeiten gibt es?Für alle natürlichen Personen mit Kapitaleinkünften im Privatvermögen und einem Wohnsitz in Deutschland. Von dem Abgeltungsteuerabzug wird Abstand genommen, soweit
- die Kapitaleinkünfte den erteilten Freistellungsauftrag (wird ersetzt durch Sparer-Pauschbetrag) von 801 € für Ledige und 1.602 € für Verheiratete nicht übersteigen,
- der Anleger der Zahlstelle eine gültige NV-Bescheinigung eingereicht hat oder
- der Anleger seinen Wohnsitz im Ausland hat oder
- eine Verlustverrechnung (gezahlte Zwischengewinne, Veräußerungsverluste nach der Abgeltungsteuer) vorgenommen werden kann.
Sowie Verrechnungen von ausländischen Quellensteuern, die auf Zahlstellenebene zu berücksichtigen sind. Für natürliche Personen mit Kapitaleinkünften im Betriebsvermögen, gewerbliche Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) und juristische Personen (z.B. Kapitalgesellschaften, Vereine, Stiftungen) wird zwar auch ein Steuerabzug vorgenommen, der allerdings keine abgeltende Wirkung hat. Diese Steuerpflichtigen müssen die Kapitaleinkünfte im Veranlagungsverfahren erklären und – falls keine Steuerbefreiungen bestehen – mit dem persönlichen Steuersatz versteuern.
4. Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungsteuer?Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Also auch Erträge aus Investmentfonds, die beim Verkauf dieser anfallen, werden von der Abgeltungsteuer erfasst.
5. Gibt es Besonderheiten beim Abgeltungsteuerabzug für Investmentfonds?Bei ausschüttenden (inländischen und ausländischen) Investmentfonds nimmt die *KAG den Abgeltungsteuerabzug zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf Depotebene direkt vor. Bei thesaurierenden inländischen Fonds nimmt dagegen nicht die *KAG, sondern bereits der Investmentfonds den Abgeltungsteuerabzug zuzüglich eines Solidaritätszuschlags nicht aber den individuellen Kirchensteuerabzug (siehe hierzu auch Punkt Nr. 10) vor. Bei ausländischen thesaurierenden Fonds wird durch die ausländische Kapitalanlagegesellschaft überhaupt kein Abgeltungsteuerabzug einbehalten. Die Erträge aus diesen Fonds müssen Sie in dem jeweiligen Kalenderjahr zwingend in die Einkommensteuererklärung aufnehmen.
6. Wird weiterhin ein Solidaritätszuschlag berechnet?Ja. Die tatsächliche Steuerbelastung beträgt daher bis zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags 26,375 Prozent.
7. Wird zusätzlich eine Kirchensteuer erhoben?Ja. Wer bisher Kirchensteuer zahlt, muss auch nach 2008 weiterhin unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs der gezahlten Kirchensteuer mit acht oder neun Prozent zusätzlicher Belastung rechnen.
8. Was muss der Anleger tun, damit die *KAG die Kirchensteuer einbehalten kann?Damit die *KAG auch die Kirchensteuer zusätzlich zur Abgeltungsteuer einbehalten kann, müssen Sie dies bei der *KAG bis zum 01.01.2009 auf einem amtlichen Formular beantragen. Dieses Formular, das zu gegebener Zeit auch auf der Homepage der *KAG herunterladen werden kann, muss bei der *KAG rechtzeitig und unterschrieben, eingereicht werden. Bitte beachten Sie: Bei Ehegatten ist es erforderlich, dass jeder Ehegatte für sein Einzeldepot ein eigenes Formular unterschrieben der *KAG einreicht. Hinweis: Die *KAG kann nur bei Fondsausschüttungen neben dem Abgeltungsteuerabzug auch den Kirchensteuerabzug vornehmen. Sollten Sie thesaurierende Fonds in Ihrem Depot haben, kann die Kirchensteuer nur im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung festgestellt werden.
9. Was geschieht, wenn das Formular zum Kirchensteuerabzug der *KAG nicht rechtzeitig vorliegt?Liegt der Zahlstelle ein Antrag zum Kirchensteuerabzug nicht rechtzeitig vor Kalenderjahresbeginn vor, kann der Abzug der Kirchensteuer nicht durch die *KAG vorgenommen werden. Die Kapitalerträge müssen dann zum Zwecke der Kirchensteuerberechnung in der Einkommensteuerjahreserklärung dieses Jahres erklärt werden.
10. Entfällt die Spekulationsfrist?Ja. Ab 2009 bleiben Kursgewinne, die Anleger nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist realisieren, nicht mehr steuerfrei. Der Anleger muss, unabhängig von der Haltedauer der Fonds, ein Viertel des realisierten Gewinns an den Fiskus abführen (plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer).
11. Werden nach dem 01.01.2009 erzielte Veräußerungsverluste nach Wegfall der Spekulationsfrist verrechnet?Ja und nein. Es kommt auf den Anschaffungszeitpunkt der Fondsanteile an. Wenn Sie Investmentfondsanteile nach dem 31.12.2008 erworben haben, werden erzielte Verluste aus der Veräußerung dieser Anteile durch *KAG mit in diesem Kalenderjahr erzielten positiven Kapitalerträgen verrechnet (sog. Verlustverrechnungstopf). Ein im Kalenderjahr bereits vorgenommener Abgeltungssteuerabzug wird Ihnen vergütet. Ein Verlustverrechnungssaldo wird entweder ins nächste Kalenderjahr vorgetragen oder Ihnen auf Antrag zum Kalenderjahresende bescheinigt. Die Bescheinigung, die Sie bis spätestens 15. Dezember eines Kalenderjahres bei der *KAG schriftlich beantragt haben müssen, können Sie zur depotübergreifenden Verlustverrechnung im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung verwenden (siehe oben – Wahlveranlagung). Haben Sie die Fondsanteile allerdings vor dem 01.01.2009 erworben (sog. Altfälle), gilt das „alte" Steuerrecht und es können die innerhalb der Spekulationsfrist entstandenen Verluste über die Einkommensteuererklärung (Anlage SO) berücksichtigt werden.