Abbrucharbeiten in Innenstadtlagen verursachen häufig nicht nur Lärm und Staub. Unangenehmer ist es, wenn sich Anlieger über Schäden, insbesondere Risse an ihren Gebäuden beklagen. Oft ist dann allerdings streitig, ob diese wirklich auf die Abbrucharbeiten zurückzuführen sind, ob sie also schon vorher da waren oder sich nur deshalb jetzt zeigen, weil die Bausubstanz des Nachbargebäudes mangelhaft ist.
Das Hanseatische OLG (
Urteil vom 27. 11. 2009 - AZ: 1U 91/09; Baurechts-Report 2/2010 -) hat hierzu nun eine wichtige Entscheidung gefällt:
Weil der geschädigte Nachbar in keiner Vertragsbeziehung zum Abbruchunternehmer steht, haftet dieser für solche Schäden nur dann, wenn ihm eine "unerlaubte Handlung" vorzuwerfen ist, wenn er also zumindest fahrlässig das Eigentum des Nachbarn beschädigt hat. In der Praxis wird es dabei darum gehen, ob die mit den Abbrucharbeiten verantwortlich Beschäftigten (die so genannten Verrichtungsgehilfen,§ 831 BGB) fehlerhaft gehandelt haben und - gegebenenfalls - ob das Abbruchunternehmen für diese Verrichtungsgehilfen haftet. Das Gericht stellt hierzu fest:
Das Abbruchunternehmen haftet "trotz rechtswidriger Schadenszufügung durch einen Verrichtungsgehilfen dann nicht, wenn dieser objektiv fehlerfrei gehandelt hat, das heißt wenn er sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte und überwachte Personen sich sachgerecht und vernünftig verhalten hätte." Denn bei objektiv fehlerfreiem Verhalten bestünde gegen das Abbruchunternehmen auch im Falle eigenen Handelns kein Anspruch.
Im konkreten Fall hatte der Baggerführer des Abrissunternehmers größerer Mauerteile aus einer Höhe von bis zu 3 m fallen lassen, was zu erheblichen Erschütterungen an einem Nachbarhaus geführt hat. Allerdings errechnete der Sachverständige des Gerichts, dass die hierdurch erzeugte Schwinggeschwindigkeit am Fundament des Nachbarhauses weit unterhalb des niedrigsten Toleranzwertes der einschlägigen DIN 4150-3 (Erschütterungen im Bauwesen - Einwirkungen auf bauliche Anlagen) gelegen habe, die Schwinggeschwindigkeiten bei Wohngebäuden bis zu 5 mm/s erlaube. Diese DIN entspreche dem derzeitigen Stand der Technik. Weil sich somit der Baggerführer DIN-gerecht und daher nicht fehlerhaft verhalten habe, scheide auch eine Haftung des Abbruchunternehmens aus.
Zu beachten ist, dass das Gericht dabei offen lässt, ob die Risse am Nachbarhaus von den Abbrucharbeiten herrührten. Aufgrund der Tatsache, dass hier die einschlägige DIN eingehalten wurde, sei jedenfalls eine solche Annahme nicht wahrscheinlich.
Das Gericht weist im übrigen darauf hin, dass es in diesem Fall auch wenig genutzt hätte, sich die umliegenden Wohnhäuser vor Beginn der Abbrucharbeiten genau anzusehen, um einschätzen zu können, ob es sich hinsichtlich etwaiger Erschütterungen um besonders gefährdete Bauten handelte. "Diese wären - wenn sie auf die durch die Abbrucharbeiten hervorgerufenen Erschütterungen zurückzuführen sein sollten - auch bei Einhaltung dieser Verkehrssicherungspflicht entstanden". Denn der Abbruchunternehmer hätte bei einer näheren Betrachtung des geschädigten Hauses die Risseanfälligkeit ohne Eingriffe in die Substanz des Mauerwerks nicht erkennen können. Er hätte somit die Abbrucharbeiten auf dieselbe Art und Weise durchgeführt.
In jedem Fall empfiehlt es sich bei schwierigem Abbrucharbeiten in dicht bebautem Gebiet, die Arbeiten durch einen Sachverständigen überwachen und festhalten zu lassen, ob die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden.
Für die Erläuterung rechtlicher Begriffe in diesem Aufsatz wird auf das
Baurecht-Wörterbuch verwiesen.
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Dr. Olaf HofmannRechtsanwalt