3. EU Führerschein
Vom Erwerb einer EU Fahrerlaubnis ist abzuraten zumal die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis besteht. Bis zur Klärung wie die Führerscheinrichtlinie auszulegen ist ist der EU Führerscheinerwerb mit einem russischen Roulette vergleichbar. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat mit dem Beschluss vom 23.01.09 ausgeführt, dass eine Auslegung der neuen 3. Führerscheinrichtlinie nach wie vor umstritten ist, dahingehend das die Vorschrift wie nach Art. 18 Abs. 2 RL 2006/126/EG anzunehmen ist. Gilt diese ab dem 19.01.2009 oder gemäß Art. 13 Nr. 2 der Führerscheinrichtlinie ab dem 19.01.2013?
Laut Art. 18 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie sollen ab dem 19.01.2009 Eu Führerscheine in Deutschland bei Eignungsmängeln (z.B. die Anordnung einer MPU)nicht anerkannt werden.
Doch Artikel 13 der Richtlinie besagt Eine Fahrerlaubnis welche vor dem 19. Januar 2013 erteilt wurde darf aufgrund der Bestimmungen genau dieser Richtlinie nicht entzogen werden noch in irgendeiner anderen Art und Weise eingeschränkt werden.
Nur eine Klärung über die Auslegung der Richtlinie durch deutsche Gerichte als auch Europäischen Gerichte kann hier eine Klarheit schaffen. Bis zur Klärung dieser Vorschrift sollen Fahrerlaubnisse welche nach dem 19.01.2009 ausgestellt wurden in Deutschland nicht mehr anerkannt werden.
Aufgrund der derzeitigen Rechtsunsicherheit welches mit einem russisches Roulette vergleichbar ist in dieser Frage als auch die damit verbundene Gefahr strafrechtlich verfolgt zu werden wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis, ist dringlich vom Erweb einer Eu Fahrerlaubnis aus den EU Mitgliedsländern abzuraten. www.europa-fahrerlaubnis.com
Autor: Norbert Sohrweide